Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

1843.

mit  alleiniger  Ausnahme  des  Falles,
wenn  von  Maschinen  und  Werkzeugen  fuͤr  die  Fabrikation  und  den  Ge—
werbebetrieb,  nicht  aber  von  allgemeinen,  zum  Ge=  und  Verbrauche
des  größern  Publicums  bestimmten  Handelsartikeln,  die  Rede  ist.

4)  Dagegen  bleibt  es  jeder  Vereinsregierung  überlassen,  durch  Ertheilung
eines  Patents  innerhalb  ihres  Gebietes  dem  Patentinhaber:
a)  ein  Recht  zur  ausschließlichen  Anfertigung  oder  Ausführung  des  in  Rede
stehenden  Gegenstandes,
zu  gewähren.
Ingleichen  bleibt  es  jeder  Regierung  anheim  gestellt,  innerhalb  ihres  Gebietes
  dem  Patentinhaber
b)  das  Recht  zu  ertheilen
aa)  eine  neue  Fabrikations-Methode,  oder
bb)  neue  Maschinen  oder  Werkzeuge  für  die  Fabrikation  in  der  Art
ausschließlich  anzuwenden,  daß  er  berechtigt  ist,  allen  denjenigen
die  Benutzung  der  patentirten  Methode  oder  den  Gebrauch  des
patentirten  Gegenstandes  zu  untersagen,  welche  das  Recht  dazu
nicht  von  ihm  erworben,  oder  den  patentirten  Gegenstand  nicht
von  ihm  bezogen  haben.

5)  Es  sollen  in  jedem  Vereinsstaate  die  Unterthanen  der  übrigen  Vereinsstaaten
  sowohl  in  Betreff  der  Verleihung  von  Patenten,  als  auch  hinsichtlich
  des  Schutzes  für  die  durch  die  Pätentertheilung  begründeten  Befugnisse,
den  eigenen  Unterthanen  gleich  behandelt  werden.

Die  in  einem  Staate  erfolgte  Patentertheilung  soll  jedoch  keineswegs  als
eine  Rücksicht  geltend  gemacht  werden  dürfen,  aus  welcher  nun  auch  in  anderen
  Vereinsstaaten  ein  Patent  auf  denselben  Gegenstand  nicht  zu  versagen  wäre.
Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Gegenstand  zur  Patentertheilung  geeignet
sei  oder  nicht,  bleibt  vielmehr  innerhalb  der  gemeinsamen  vereinbarten  Grenzen,
  dem  freien  Ermessen  jedes  einzelnen  Staates,  nach  den  von  ihm  für  räthlich
  befundenen  Grundsätzen  vorbehalten,  ohne  daß  diesem  Ermessen  durch  die
«  Vorgaͤnge  in  anderen  Vereinsstaaten  vorgegriffen  werden  darf.  Die  Gewaͤh—
rung  eines  Patents  begreift  ferner  für  den  Unterthan  eines  andern  Vereinsstaates
  die  Befugniß  zur  selbstständigen  Niederlassung  und  Ausübung  des  Ge- 

   

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