Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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mit, daß mit dem Aufhören eines zur Wahlbarkeit als Landrath befähigenden 
Grurdbesitzes, die Verpflichrung zur Niederlegung des landräthlichen Amtes un- 
mittelbar verbunden seyn soll, wobei jedoch in einzeln dazu geeigneten Fällen 
Meine Dispensation von dieser Bestimmung, auf den Antrag des Ministers des 
Innern und der Polizei, vorbehalten bleibt. Ich überlasse dem Staatsmini- 
sterio die Bekanntmachung diesee Weines Besehls durch die Gesetzsammlung. 
Berlin, den 23. März · » » 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 2003.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. März 1839., betreffend die Deklaration der 
Vorschriften der H#. 88. 89. und 139. Tit. 12. Theil I. des Allgemeinen 
Landrechs über die Ernennung des vereideten Protokollführers bei Depu- 
tationen zur Auf= oder Annahme eines Testaments ꝛc. 
2 Beseitigung der Meinungsverschiedenheit, welche bel mehreren Gerichten 
ber die Auslegung der 96. 88. 89. 139. Tit. 12. Theil I. des Allgemeinen 
Landrechts hinsichtlich der Frage obwaltet: ob bei der Ernennung der Deputa- 
tion zur Auf= und Annahme eines Testaments oder einer anderen letztwilligen 
Derfügung nur der richterliche Beamte oder auch der Protokollführer vom Ge- 
richts-Dirigenten ernannt seyn müsse, deklarire Ich, auf den Antrag des 
Staatsministeriums, die gedachten gesetzlichen Vorschriften dahin: daß zwar die 
Ernennung des vereideten Protokollführers, wie die des richterlichen Mitgliedes 
bei der Deputation zur Auf= und Annahme eines Testaments, eines Erbvertra- 
ges, einer Ehestiftung, worin über die künftige Erbfolge etwas bestimmt wird, 
oder einer andern letztwilligen Verordnung, den Anweisungen der 66. 88 und 
89 a. a. O. gemaß so nach wie vor durch den Gerichts-Dirigenten geschehen 
muß, daß aber, wenn die Schiehung eines vereideten Prorokollfführers, ohne vor- 
gängige Ernennung von Seiten des Dirigenten, durch das richterliche Mitglied 
der Deputation erfolgt ist, hieraus keine Ungültigkeit der erhandlung entsteht. 
Das Staateministerium hat diese Deklaration durch die Gesetzsammlung zur öf- 
fentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 24. März 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
(No. 20041.) Allerhöchste Deklaration über die Anwendung der 656. 12. und 13. des An- 
hanges zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung 2c. Vom 31. März 1839. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. « 
etklükenzurBeseitigungvergweifel,welcheüberdieAnwcndungder0§.12. 
undis.desAnhangeözurAllgemeinenGericht-ordnung,des§.7.Tikell0. 
Theil II. des Allgemeinen Landrechts und Unserer Order vom 2. November 1833. 
—. 8 2 ent- 
An das Staatsministerium. 
 
	        
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