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hat, darf vor zurückgelegtem sechszehmen Jahre zu einer solchen Beschäftigung
in den genannen Anstalten nicht angenommen werden.
Eine Ausnahme hiervon ist nur da gestattet, wo die Fabrikherren durch
Errichtung und Unterhaltung von Fabrikschulen den Umterricht der jungen Ar-
beiter sichern. Die Beurtheilung, ob eine solche Schule genüge, gebührt den
Regierungen, welche in diesem Falle auch das Verhältniß zwischen Lern= und
Arbeitszeit zu bestimmen haben.
Junge Leute, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht zurück-
elegt haben, dürfen in diesen Anstalten nicht über zehn Stunden (täglich be-
chaͤftigt werden.
Die Orts--Polizei-Behoͤrde ist befugt, eine voruͤbergehende Verlaͤngerung
dieser Arbeitszeit zu gestatten, wenn durch Naturereignisse oder Ungluͤcksfaͤlle
der regelmaͤßige Geschaͤftsbetrieb in den genannten Anstaiten unterbrochen und
ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß dadurch herbeigeführt worden ist.
Die Verlängerung darf täglich nur eine Stunde betragen und darf
höchstens für die Dauer von vier Wochen gestattet werden.
6é 4. Zwischen den im vorigen Paragraphen bestimmten Arbeitsstunden
ist den genannten Arbeitern Vor= und Nachmittags eine Muße von einer Vier-
telstunde und Mittags eine ganze Freistunde und zwar jedesmal auch Bewegung
in freier Lust zu gewähren.
5. Die Beschäftigung solcher jungen Leute vor 5 Uhr Morgens und
nach 9 Uhr Abends, so wie an den Sonn= und Feiertagen ist gänzlich untersagt.
(. 6. Christliche Arbeiter, welche noch nicht zur heiligen Kommunion
angenommen sind, dürfen in denjenigen Stunden, welche ihr ordentlicher Seel-
sorger für ihren Katechumenen= und Konfirmanden-Unterricht bestimmt hat, nicht
in den genannten Anstalten beschäftigt werden.
6. 7. Die Eigenthümer der bezeichneten Anstalten, welche junge Leute in
denselben beschdftigen, sind verpflichtet, eine genaue und vollständige Aiste, deren
Namen, Alter, Wohnort, Eltern, Eintritt in die Fabrik enthaltend, zu führen,
dieselbe in dem Arbeits-Lokal aufzubewahren und den Polizei= und Schulbe-
hörden auf Verlangen vorzulegen.
5. S. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sollen gegen die Fa-
brikherren, oder deren mit Vollmacht versehenen Bertreter durch Strafen von
1 bis 5 Thalern für jedes vorschriftswidrig beschäftigte Kind geahndet werden.
Die unterlassene Anfertigung oder Fortführung der im H. 7. vorgeschrie-
benen tabellarischen Liste wird zum ersten Male mit einer Strase von 1 bis 5
Thalern geahndet; die zweite Verletzung dieser Vorschrift wird mit einer Strafe
von 5 bis 50 Thalern belegt. Auch ist die Orts-Poüzei-Behörde befugt, die
Liste zu jeder Zeit anfertigen oder vervollständigen zu lassen. Es geschieht
dies aus Kosten des Kontravenienten, welche zwangsweise im administrativen
Wege beigetrieben werden können.
6 9. Durch vorstehende Verordnung werden die gesetzlichen Bestimmun-
gen über die Verpflichtung zum Schulbesuch nicht geändert. Jedoch werden die
Regierungen da, wo die Werhültnisse die Beschdfligung schuloflichtiger Kmder
in den Fabriken nöthig machen, solche Einrichtungen treffen, daß die Wahl der
Unterrichtsstunden den Betrieb derselben so wenig als möglich störe.
(No. 2005—2007.)