Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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hat, darf vor zurückgelegtem sechszehmen Jahre zu einer solchen Beschäftigung 
in den genannen Anstalten nicht angenommen werden. 
Eine Ausnahme hiervon ist nur da gestattet, wo die Fabrikherren durch 
Errichtung und Unterhaltung von Fabrikschulen den Umterricht der jungen Ar- 
beiter sichern. Die Beurtheilung, ob eine solche Schule genüge, gebührt den 
Regierungen, welche in diesem Falle auch das Verhältniß zwischen Lern= und 
Arbeitszeit zu bestimmen haben. 
Junge Leute, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht zurück- 
elegt haben, dürfen in diesen Anstalten nicht über zehn Stunden (täglich be- 
chaͤftigt werden. 
Die Orts--Polizei-Behoͤrde ist befugt, eine voruͤbergehende Verlaͤngerung 
dieser Arbeitszeit zu gestatten, wenn durch Naturereignisse oder Ungluͤcksfaͤlle 
der regelmaͤßige Geschaͤftsbetrieb in den genannten Anstaiten unterbrochen und 
ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß dadurch herbeigeführt worden ist. 
Die Verlängerung darf täglich nur eine Stunde betragen und darf 
höchstens für die Dauer von vier Wochen gestattet werden. 
6é 4. Zwischen den im vorigen Paragraphen bestimmten Arbeitsstunden 
ist den genannten Arbeitern Vor= und Nachmittags eine Muße von einer Vier- 
telstunde und Mittags eine ganze Freistunde und zwar jedesmal auch Bewegung 
in freier Lust zu gewähren. 
5. Die Beschäftigung solcher jungen Leute vor 5 Uhr Morgens und 
nach 9 Uhr Abends, so wie an den Sonn= und Feiertagen ist gänzlich untersagt. 
(. 6. Christliche Arbeiter, welche noch nicht zur heiligen Kommunion 
angenommen sind, dürfen in denjenigen Stunden, welche ihr ordentlicher Seel- 
sorger für ihren Katechumenen= und Konfirmanden-Unterricht bestimmt hat, nicht 
in den genannten Anstalten beschäftigt werden. 
6. 7. Die Eigenthümer der bezeichneten Anstalten, welche junge Leute in 
denselben beschdftigen, sind verpflichtet, eine genaue und vollständige Aiste, deren 
Namen, Alter, Wohnort, Eltern, Eintritt in die Fabrik enthaltend, zu führen, 
dieselbe in dem Arbeits-Lokal aufzubewahren und den Polizei= und Schulbe- 
hörden auf Verlangen vorzulegen. 
5. S. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sollen gegen die Fa- 
brikherren, oder deren mit Vollmacht versehenen Bertreter durch Strafen von 
1 bis 5 Thalern für jedes vorschriftswidrig beschäftigte Kind geahndet werden. 
Die unterlassene Anfertigung oder Fortführung der im H. 7. vorgeschrie- 
benen tabellarischen Liste wird zum ersten Male mit einer Strase von 1 bis 5 
Thalern geahndet; die zweite Verletzung dieser Vorschrift wird mit einer Strafe 
von 5 bis 50 Thalern belegt. Auch ist die Orts-Poüzei-Behörde befugt, die 
Liste zu jeder Zeit anfertigen oder vervollständigen zu lassen. Es geschieht 
dies aus Kosten des Kontravenienten, welche zwangsweise im administrativen 
Wege beigetrieben werden können. 
6 9. Durch vorstehende Verordnung werden die gesetzlichen Bestimmun- 
gen über die Verpflichtung zum Schulbesuch nicht geändert. Jedoch werden die 
Regierungen da, wo die Werhültnisse die Beschdfligung schuloflichtiger Kmder 
in den Fabriken nöthig machen, solche Einrichtungen treffen, daß die Wahl der 
Unterrichtsstunden den Betrieb derselben so wenig als möglich störe. 
(No. 2005—2007.)
	        
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