Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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. 10. Den Ministern der Medizinal-Angelegenheiten, der Polizei und 
der Finanzen bleibt es vorbehalten, diejenigen besondern sanitäts-, bau= und sit- 
tenpolizeilichen Anordnungen zu erlassen, welche sie zur Erhalcung der Gesund- 
heit und Moralität der Fabrikarbeiter für erforderlich halten. Die hierbei 
anzudrohenden Strafen dürfen 50 Thaler Geld= oder eine diesem Betrag ent- 
sprechende Gefängnißstrafe nicht übersteigen. 
Berlin, den 9. März 1839. m 
Konigliches Staats-Ministerium. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. 
Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch. 
(No. 2006.) Allerhöchste Order vom 11. April 1839., betreffend die Kompetenz der Gerichte 
bei der Umwandlung der in Zoll= und Steuerkontraventions-Sachen im 
Verwaltungswege festgesetzten Geldbußen in Gefängnißstrafe. 
  
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9 habe auf den Antrag der Justizminister bestimmt, daß, wenn es in Zoll- 
und Steuer-Kontraventionssachen darauf ankommt, eine im Verwaltungswege 
durch ein Resolut festgesetzte Gelbbuße wegen Unvermoͤgens des Verurtheilten 
in eine Gefaͤngnißstrafe umzuwandeln, diese Umwandlung hinsichtlich eximirter 
Personen zwar ferner, wie bisher, von dem kompetenten Obergerichte erfolgen, 
hinsichtlich der Nichterimirten aber den mit Strafsgerichtsbarkeit versehenen Un- 
tergerichten in der Art übertragen werden soll, daß 1) die kollegial formirten 
Gerichte diese Umwandlung ohne Beschränkung, 2) einzeln stehende Richter die- 
selbe aber nur dann auszusprechen befugt sind, wenn die verhängte Geldbuße 
50 Thaler nicht übersteigt. In Neu. Vorpommern und im Ostrheinischen Be- 
zirk des Justizsenats zu Coblenz bestimmt sich die Komperenz der Gerichte zu 
einer solchen Strasumwandlung nach ihrer Befugniß zur Ausübung der Krimi- 
nalgerichtsbarkeit, wogegen es in dem übrigen Theile der Nheinprovinz bei dem 
bisherigen Verfahren dahin sein Bewenden behält, daß die Strafumwandlun- 
gen auf den Amrag der Ober-Prokuratoren, an welche die Steuerbehörden die 
Verhandlungen einzureichen haben, durch die Strafrathskammern der Landgerichte 
erfolgen. Das Staateministerium hat diesen Meinen Besehl durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den I1. April 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Sctaatsministerium. 
  
(No. 2007.) Ministerial-Erklärung vom 16. April 1839., zur Ergänzung und Erläuterung 
der zwischen Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha bestehenden Ueberein- 
kunft wegen Uebernahme von Ausgewiesenen. 
3. Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverstaͤndnisse, welche sich bisher uͤber 
die Auslegung der Bestimmungen 65. 2. a und c. der zwischen der Königlich 
Preu-
	        
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