Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung bestehen- 
den Konvention wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen, namentlich 
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit die 
in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen Ver- 
Gnderungen auf die Staatsangehsrigkeit der unselbsiständigen, d. h. aus 
gseiches Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben von Ein- 
uß seyen?! 
sowie 
b) über die Beschaffenheit des, §. 2 c. der Konvention erwähnten zehnsäh- 
rigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung 
ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der 
Konrwenton ausgesprochenen Prinzipe etwas ändern zu wollen, daß die Unter- 
thanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eignen innern zweegebung 
des betreffenden Staates zu beurtheilen sey, dahin übereingekommen, binkünftig 
und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung ge- 
langen zu lassen, und zwar 
zu a. 
1) daß unselbstständige, d. h. aus der dlterlichen Gewalt noch nicht entlassene 
Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und für sich und 
ohne daß es einer eigenen Thatigkeit oder eines besonders begründeten 
Rechts der Kinder bedürfte, dersenigen Sctaatsangehörigkeit theilhaftig 
werden, welche die Aeltern während der Unselbstständigkeit ihrer Kinder 
erwerben, 
ingleichen 
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit unselbst- 
ständiger ehelicher Kinder, diesenigen Veränderungen nicht dußern kön- 
nen, welche sich nach dem Tode des Waters derselben in der Staats= 
angehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr über die 
Staatsangehörigkeit ehelicher unselbstständiger Kinder lediglich die Kon- 
dition ihres Vaters entscheidet, und Veraͤnderungen in deren Staats- 
angehörigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörde 
eintreten können. « 
Naͤchstdem soll 
zu b. 
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme eines In- 
dividuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde 
laͤstig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Faͤllen des §. 2. c. der Kon- 
vention eintreten: 
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewiesen 
werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine eigene Wirthschaft 
eführt hat, wobei zur näheren Bestimmung des Begriffs von Wirths= 
6 chaft anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur 
einer der Eheleute sich auf eine andere Art, als im herrschaftlichen Ge- 
sindedienste Beköstigung verschafft hat. 
oder 
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen sol, 
(No. 2007.) ver-
	        
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