— 160 —
verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung
aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Domizils, Ver-
heirathung und sonstige Rechtsverhaͤltnisse nicht weiter ankommen soll.
Endlich sind die genannten Nerungen zugleich annoch dahin übereingekommen:
Können die resp. Behörden über die Derpflichtung des Staats, dem die
Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend ausgestell-
ten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber stanfinden-
den Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfälllge Differenz
derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen; so
wollen beide kontrahirende Theile den Streirfall zur kompromissarischen
Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundesstaates stellen, wel-
cher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen gegenseitiger Ueber-
nahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhältnissen befindet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden
Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen,
der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
An diese drikte Regierung hat sede der betheiligten Regierungen
sedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Re-
aürrung eine Abschrift nachrichtlich mirzutheilen ist, in kürzester Frist ein-
zusenden.
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt
von keinem Theile eine weitere Einwendung zuldfsig ist, hat derjenige
Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen
der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Ge-
biete zu behalten.
Berlin, den 16. April 1839.
. S
Koniglich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
Worpehende Ministerial-Erkldrung wird, nachdem sie gegen eine übereinstim-
mende Erkldrung des Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Ministeriums vom
29. v. M. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 16. April. 1839.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.