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a) Der Uebernehmer des Guts vertritt dabei die Stelle des Käufers.
b) C 9. 18.) Hat eine Beschlagnahme der Einkünfte oder eine Sequestra-
lion nicht statrgefunden, so nehmen die laufenden Zinsen mit dem der
Eintragung des Vermerks C(§&. 6.) zunadchst vorhergegangenen 1. Julius
ihren Anfang.
Die Kosten der Tare, des Aufgebots, der Belegung und Perhheilung
des Uebernahmepreises werden vorweg in Abzug gebracht. — Den
Werthstempel trägt der Uebernehmer des Guts.
(zu §. 19.) Das Gericht, welches das Verfahren leitet, hat nach vor-
gangiger Prüfung desselben ein Attest über die Person des Uebernehmers
und über die Höhe des Preises auszufertigen.
Dieses Au#est tritt an die Stelle des Adjudikationsbescheides, som
wie die Aussertigung der Verhandlungen über die Erlegung und Ver-
theilung des Uebernahmepreises an die Stelle der Verhandlungen über
dle Belegung der Kaufgelder.
(zu §9. 20.) Wird in dem Termine der Uebernahmepreis nach den festge-
stellten Bedingungen von dem Agnaten nicht belege, so gehe dieser seiner
Rechte in Beziehung auf den Extrahenten der Subhastarion und die
Gldubiger verlustig.
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S
. 9.
Diese Verordnung soll auch auf die bereits anhaͤngigen Faͤlle Anwendung
finden, wenn das Hypothekenbuch des Lehnguts regulirt ist, und keine dem
Aufenthalte nach unbekannte Real-Interessenten vorhanden sind, oder wenn das
in der Prozeßordnung Tit. 51. §5. 99. u. f. vorgeschriebene Aufgebot erfolgt
ist, und die dem Aufenthalte nach unbekannten Real-Interessenten namentlich
vorgeladen worden sind.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1839.
. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Muͤffling. v. Kamptz. Muͤhler.
Beglaubigt:
Düesberg.
(No. 2014.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20. Mai 1839., betreffend die Konvertirung
der Pfandbriefe des Schlesischen Krediesystems.
·
In Folge Meiner vorldufigen Bestimmung vom 18. März v. J., die Konver-
tirung der Pfandbriefe des Schlesischen Kreditsystems betreffend, ertheile Ich
auf Ihren Bericht vom 9. dieses Monats den Beschlüssen des im März
und April d. J. gehaltenen General-Landtages der Schlesischen bandschaft über
die Konverrirung ihrer Pfandbriese und über die damit zu verbindende Amor=
tisation, wie sie nach den nöthig befundenen Abänderungen ###. dem von Ihnen
Mir vorgelegten Regulariv enthalten sind, hiermit Meine Genehmigung und will
demgemäb, so viel das Konvertirungsgeschaft betrifft, die Landschaft ermachrigen:
o. 2013—2014.) I. mit