Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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a) Der Uebernehmer des Guts vertritt dabei die Stelle des Käufers. 
b) C 9. 18.) Hat eine Beschlagnahme der Einkünfte oder eine Sequestra- 
lion nicht statrgefunden, so nehmen die laufenden Zinsen mit dem der 
Eintragung des Vermerks C(§&. 6.) zunadchst vorhergegangenen 1. Julius 
ihren Anfang. 
Die Kosten der Tare, des Aufgebots, der Belegung und Perhheilung 
des Uebernahmepreises werden vorweg in Abzug gebracht. — Den 
Werthstempel trägt der Uebernehmer des Guts. 
(zu §. 19.) Das Gericht, welches das Verfahren leitet, hat nach vor- 
gangiger Prüfung desselben ein Attest über die Person des Uebernehmers 
und über die Höhe des Preises auszufertigen. 
Dieses Au#est tritt an die Stelle des Adjudikationsbescheides, som 
wie die Aussertigung der Verhandlungen über die Erlegung und Ver- 
theilung des Uebernahmepreises an die Stelle der Verhandlungen über 
dle Belegung der Kaufgelder. 
(zu §9. 20.) Wird in dem Termine der Uebernahmepreis nach den festge- 
stellten Bedingungen von dem Agnaten nicht belege, so gehe dieser seiner 
Rechte in Beziehung auf den Extrahenten der Subhastarion und die 
Gldubiger verlustig. 
4 
S 
. 9. 
Diese Verordnung soll auch auf die bereits anhaͤngigen Faͤlle Anwendung 
finden, wenn das Hypothekenbuch des Lehnguts regulirt ist, und keine dem 
Aufenthalte nach unbekannte Real-Interessenten vorhanden sind, oder wenn das 
in der Prozeßordnung Tit. 51. §5. 99. u. f. vorgeschriebene Aufgebot erfolgt 
ist, und die dem Aufenthalte nach unbekannten Real-Interessenten namentlich 
vorgeladen worden sind. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1839. 
. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Muͤffling. v. Kamptz. Muͤhler. 
Beglaubigt: 
Düesberg. 
  
(No. 2014.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20. Mai 1839., betreffend die Konvertirung 
der Pfandbriefe des Schlesischen Krediesystems. 
· 
In Folge Meiner vorldufigen Bestimmung vom 18. März v. J., die Konver- 
tirung der Pfandbriefe des Schlesischen Kreditsystems betreffend, ertheile Ich 
auf Ihren Bericht vom 9. dieses Monats den Beschlüssen des im März 
und April d. J. gehaltenen General-Landtages der Schlesischen bandschaft über 
die Konverrirung ihrer Pfandbriese und über die damit zu verbindende Amor= 
tisation, wie sie nach den nöthig befundenen Abänderungen ###. dem von Ihnen 
Mir vorgelegten Regulariv enthalten sind, hiermit Meine Genehmigung und will 
demgemäb, so viel das Konvertirungsgeschaft betrifft, die Landschaft ermachrigen: 
o. 2013—2014.) I. mit
	        
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