Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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I. mit den bereits ausgefertigten Pfandbriesen des dortigen Kreditsystems 
en#tweder nach vorhergegangener Kündigung, und Einissung derselben 
desch Baarzahlung, oder im Wege der Dereinigung mit den Inhabern 
ichtlich ihrer Kündbarkeit und ihres Zinsfußes eine Veränderung zu 
rreffen, dergestalt, daß diese Pfandbriefe künftig zwar von der Landschafe 
dem Inhaber, von dem Inhaber des Pfandbriefes aber der Landschaft 
nicht gekündigt, auch die bisherigen Zinsen, zu Vier Prozem jährlich, bei 
den auf 100 Rehlr. oder höher lautenden Pfandbriefen auf Drei und 
Ein halb Prozent, und bei den Pfandbriefen unter 100 Rehlr. auf Drei 
und Ein Drittel Prozent heruntergesetzt werden dürfen. Auf die gekün- 
digten Pfandbriefe hat die Landschaft am Perfalltage dem Inhaber, mit 
welchem sse sich über die Konwertirung nicht vereinigt, den verschriebenen 
Kapitalbecrag im Nominalwerthe baar zu bezahlen. 
II. Die konvertirten Pfandbriefe werden mit folgendem Vermerke versehen: 
Dieser Pfandbrief trägt 31 (31) Prozent Zinsen und kann von dem 
Inhaber nicht gekündigt werden. 
Ul. Bei der Kündigung der Pfandbriefe zur Ausführung der Konvertirung 
wird nachstehendes Verfahren beobachtet: 
1) die Landschaft hat auf ihre Kosten noch vor den resp. im Juni 
und Dezember reglementsmäßig Statt findenden Zinszahlungs-= 
Terminen eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, durch welche 
sie die Pfandbrief= Inhaber, in Gemäßheit der Vorschrift des 
Neglements Theil III. Kap. 7. J. 18. aufsordert, den aufgekündig- 
ten Pfandbrief oder die etwa dafür ertheilte Zinsrekognition sofort 
oder doch im Laufe des nächsten Zinszahlungstermins, längstens 
aber binnen 3 Monaten, und spatestens bis zum resp. 1. Oktober 
oder 1. April gegen Deposttalschein zur betressenden Fürstenthums- 
oder General--Landschaftskasse einzuliesern, nach Ablauf von 6 Mo- 
naten aber, und zwar in den Terminen resp. zu Weihnachten oder 
Johannis, die verschriebene Daluta in Empfang zu nehmen. Die- 
ser Bekannemachung wird die Verwarnung hinzugefügt, „daß von 
demjenigen Pfandbrief-Inhaber, welcher seinen Pfandbrief oder 
seine Zinsrekognition nicht in der bestimmten Zeit und nicht läng- 
stens resp. bis 1. Oktober oder 1. April bei der Landschaftskasse 
eingeliesert hat, angenommen wird, daß er die ihm geschehene Auf- 
kündigung seines Pfandbriefes zur baaren Zurückzahlung der Va- 
luta seinerseits nicht annehmen, sondern seinen Pfandbrief mittelst 
stinschweigender Vereinigung ohne Weiteres der allgemeinen Kon- 
vertirung unterwersen und demgemäß von dem bestimmt gewesenen 
Verfalltage ab nur den herunter gesetzten Zinssatz von resp. 31 
oder 31. Prozent von seinem Pfandbriefe fortbeziehen wolle.“ Ein 
solcher Pfandbrief-Inhaber hat alsdann von dem bestimmten Ver- 
falltage an nur diese herunter gesetzten Zinsen zu sordern und muß 
bei der nächsten Zinserhebung seinen Pfandbrief vorlegen, um ihn 
mit dem angeordneten Vermerke versehen zu lassen. Bis zu dieser 
Einreichung des Pfandbriefs bleibt die Zinszahlung ausgesetzt; 
2) im
	        
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