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I. mit den bereits ausgefertigten Pfandbriesen des dortigen Kreditsystems
en#tweder nach vorhergegangener Kündigung, und Einissung derselben
desch Baarzahlung, oder im Wege der Dereinigung mit den Inhabern
ichtlich ihrer Kündbarkeit und ihres Zinsfußes eine Veränderung zu
rreffen, dergestalt, daß diese Pfandbriefe künftig zwar von der Landschafe
dem Inhaber, von dem Inhaber des Pfandbriefes aber der Landschaft
nicht gekündigt, auch die bisherigen Zinsen, zu Vier Prozem jährlich, bei
den auf 100 Rehlr. oder höher lautenden Pfandbriefen auf Drei und
Ein halb Prozent, und bei den Pfandbriefen unter 100 Rehlr. auf Drei
und Ein Drittel Prozent heruntergesetzt werden dürfen. Auf die gekün-
digten Pfandbriefe hat die Landschaft am Perfalltage dem Inhaber, mit
welchem sse sich über die Konwertirung nicht vereinigt, den verschriebenen
Kapitalbecrag im Nominalwerthe baar zu bezahlen.
II. Die konvertirten Pfandbriefe werden mit folgendem Vermerke versehen:
Dieser Pfandbrief trägt 31 (31) Prozent Zinsen und kann von dem
Inhaber nicht gekündigt werden.
Ul. Bei der Kündigung der Pfandbriefe zur Ausführung der Konvertirung
wird nachstehendes Verfahren beobachtet:
1) die Landschaft hat auf ihre Kosten noch vor den resp. im Juni
und Dezember reglementsmäßig Statt findenden Zinszahlungs-=
Terminen eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, durch welche
sie die Pfandbrief= Inhaber, in Gemäßheit der Vorschrift des
Neglements Theil III. Kap. 7. J. 18. aufsordert, den aufgekündig-
ten Pfandbrief oder die etwa dafür ertheilte Zinsrekognition sofort
oder doch im Laufe des nächsten Zinszahlungstermins, längstens
aber binnen 3 Monaten, und spatestens bis zum resp. 1. Oktober
oder 1. April gegen Deposttalschein zur betressenden Fürstenthums-
oder General--Landschaftskasse einzuliesern, nach Ablauf von 6 Mo-
naten aber, und zwar in den Terminen resp. zu Weihnachten oder
Johannis, die verschriebene Daluta in Empfang zu nehmen. Die-
ser Bekannemachung wird die Verwarnung hinzugefügt, „daß von
demjenigen Pfandbrief-Inhaber, welcher seinen Pfandbrief oder
seine Zinsrekognition nicht in der bestimmten Zeit und nicht läng-
stens resp. bis 1. Oktober oder 1. April bei der Landschaftskasse
eingeliesert hat, angenommen wird, daß er die ihm geschehene Auf-
kündigung seines Pfandbriefes zur baaren Zurückzahlung der Va-
luta seinerseits nicht annehmen, sondern seinen Pfandbrief mittelst
stinschweigender Vereinigung ohne Weiteres der allgemeinen Kon-
vertirung unterwersen und demgemäß von dem bestimmt gewesenen
Verfalltage ab nur den herunter gesetzten Zinssatz von resp. 31
oder 31. Prozent von seinem Pfandbriefe fortbeziehen wolle.“ Ein
solcher Pfandbrief-Inhaber hat alsdann von dem bestimmten Ver-
falltage an nur diese herunter gesetzten Zinsen zu sordern und muß
bei der nächsten Zinserhebung seinen Pfandbrief vorlegen, um ihn
mit dem angeordneten Vermerke versehen zu lassen. Bis zu dieser
Einreichung des Pfandbriefs bleibt die Zinszahlung ausgesetzt;
2) im