70
haltenen Beschränkung, daß über diesen Termin hinaus die Vorschrift des §. 114 der Verfassungsurkunde
keine Anwendung finde.
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 30. März 1850.
Wilhelm.
Herdegen. Schlayer. Wächter-Spittler. Baur. Hänlein.
Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Mauceler.
II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departementé.
Des Justiz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die bei den höheren Gerichtsstellen hinterlegten Beibringens-Inventare,
Ehe-Verträge und Verlassenschafts-Theilungen.
Nachdem vurch das Gesetz vom 17. August 1849, betreffend die Aufhebung der befreiten
Gerichtsstände (Reg. Bl. S. 463), die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Beziehung
auf alle Classen von Staatsbürgern, mit Ausnahme der Mitglieder des Königl.
Hauses, so wie der standesherrlichen und ritterschaftlichen Familien, den nach allgemeinen
Grundsätzen zuständigen Ortsbehörden anheimgegeben sind, werdon sowohl die höheren, als
die Bezirks-Gerichte hiemit angewiesen, die — nach ver Justiz-Ministerial-Verfügung vom
14. Februar 1825 (Reg. Bl. S. 126) in ihren Deposttorien befindlichen Beibringens-Inventare,
Ehe-Verträge und Verlassenschafts-Theilungen, so weit die Betheiligten nicht zu den
erwähnten Ausnahme-Kategorien gehören, an die zuständigen Waisen-Gerichte Behufs der
Verwahrung in der Orts-Registratur abzugeben. und hievon die Betheiligten zu benachrichtigen.
.
Stuttgart den 22. Maͤrz 1850. Hänlein.