Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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haltenen  Beschränkung,  daß  über  diesen  Termin  hinaus  die  Vorschrift  des  §.  114  der  Verfassungsurkunde
  keine  Anwendung  finde.
Unser  Finanzministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  30.  März  1850.

Wilhelm.
Herdegen.  Schlayer.  Wächter-Spittler.  Baur.  Hänlein.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Mauceler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departementé.
Des  Justiz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  bei  den  höheren  Gerichtsstellen  hinterlegten  Beibringens-Inventare,
Ehe-Verträge  und  Verlassenschafts-Theilungen.

Nachdem  vurch  das  Gesetz  vom  17.  August  1849,  betreffend  die  Aufhebung  der  befreiten
  Gerichtsstände  (Reg.  Bl.  S.  463),  die  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  in  Beziehung
  auf  alle  Classen  von  Staatsbürgern,  mit  Ausnahme  der  Mitglieder  des  Königl.
Hauses,  so  wie  der  standesherrlichen  und  ritterschaftlichen  Familien,  den  nach  allgemeinen
Grundsätzen  zuständigen  Ortsbehörden  anheimgegeben  sind,  werdon  sowohl  die  höheren,  als
die  Bezirks-Gerichte  hiemit  angewiesen,  die  —  nach  ver  Justiz-Ministerial-Verfügung  vom
14.  Februar  1825  (Reg.  Bl.  S.  126)  in  ihren  Deposttorien  befindlichen  Beibringens-Inventare,
  Ehe-Verträge  und  Verlassenschafts-Theilungen,  so  weit  die  Betheiligten  nicht  zu  den
erwähnten  Ausnahme-Kategorien  gehören,  an  die  zuständigen  Waisen-Gerichte  Behufs  der
Verwahrung  in  der  Orts-Registratur  abzugeben.  und  hievon  die  Betheiligten  zu  benachrichtigen.
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Stuttgart  den  22.  Maͤrz  1850.  Hänlein.