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dricten oder vierken Monate des Jahres statt, außerordentlich nur dann, wenn
der Verwaltungsrath oder auch bloß dessen Vorsitzender sie für nöchig halt.
25. Die Einladung zu den Generalversammlungen geschieht durch die Zei“ uUn der Cin-
tungen (K. 67.) vier Wochen vor dem zu bestimmenden Tage, und zwar zu den
ordentlichen ohne Angabe der darin zu verhandelnden Geschäfte, zu den außer,
ordentlichen mit kurzer Andeutung derselben.
26. Der Beschluß einer Generalversammlung ist erforderlich Nettengg
1) zur Wahl der Mitglieder des Verwaltungsratho und deren Stellver4
ireter —
2) zur Ausdehnung der Geschäfte der Gesellschaft über die in den 66. 2.
und 3. bestimmten Grenzen, insbesondere zur Anlegung von Zweig-
und Verbindungsbahnen,
3) zur Vermehrung des Aktienkapitals und zur Kontrahirung von Dar-
lehnen über das im 6. 4. bestimmte Maximum von 3 Millionen Tha-
lern hinaus,
4) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts,
5) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen,
6) zur Auflssung der Gesellschaft.
Zur Ausführung der Beschlüsse über die zu Nro. 2., 3., 4. und 6. be-
nannten Gegenstände ist jederzeit die Genehmigung des Staats erforderlich.
27. Die Stimmfähigkeit der Aktiondrs wird durch den eigenthümlichen Stinufüdig=
Besitz von wenigstens zehn Aktien bedingt, so daß seder Aktionar zu so vicl Seim-ider Akli-
men berechtigt sein soll, als er Dekaden von Aktien besitzt. Die nicht stimmbe-“
rechtigten Aktionärs können dennoch der Generalversammlung beiwohnen.
28. Bis zur erfolgten Entlassung der ursprünglichen Aktiondrs (§. 8.) sind 2egitimatlon
mrr diese in dem Aktienverzeichnisse aufgeführten, in den ausgegebenen Quitcungs- —
Bogen benannten, ursprünglichen Aktionärs selbst, oder deren Erben, der Gene-
ralversammlung beizuwohnen und die nach jenem erzeichnisse und nach der Be-
stimmung des 5. 27. ihnen zustehenden Stimmen abzugeben berechtigt, nach je-
nem Zeitpunkte aber nur diesenigen, welche spatestens am letzten Tage vor der
(Versammlung die auf ihren Namen lautenden oder ihnen gehörig cedirten
Quittungsbogen, oder die statt derselben bereits ausgefertigten Aktien, in dem
Böreau der Gesellschaft oder sonst auf eine der Direktion genägende Weise
niedergelegr und dadurch die Zahl der Stimmen, zu welcher sie berechtigt sind,
nachgewiesen haben. Hierüber empfangen sie eine Bescheinigung, welche zugleich
als Einlatkarte in die Versammlung dient. Diese in der letztern vorzulegenden
Bescheinigungen liefern den Nachweis der Zgahl der in derselben anwesend ge-
(No. 2010.) Jahrgang 1630. Ee wesenen