Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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5) die regelmaͤßigen und — wenn es ihm noͤthig erscheint — außerordent- 
lichen General-Versammlungen zu berufen; 
6) zu beschließen, daß die urspruͤnglichen Aktionaͤrs nach Einzahlung von 
40 Prozent auf die Aktien aus der persönlichen Verbindlichkeit entlassen 
werden und 
7) die erforderlichen Fonds zur Besorgung seiner Büreaugeschadfte zu bewil- 
ligen. Außerdem ist seine Mitwirkung und resp. Genehmigung erfor- 
derlich: 
a) zur Anstellung der Beamten der Gesellschaft und zu den mit den- 
selben abzuschließenden Werträgen, 
zu der im 6. 4. vorbehaltenen Erhöhung des Aktienkapitals, so wie 
zu der ebendaselbst reservirtef Darlehnsaufnahme, 
zu wesemtlichen Abweichungen von der genehmigten Bahnlinie oder 
von der angenommenen Konstruktion der Bahn und der Trans- 
portmitttel, 
zur Anlegung eines zweiten Bahngeleises, zur Uebernahme des 
Transports auf andern Eisenbahnen und zur Einrdumung der Mit- 
benutzung der eigenen Bahn, 
Wc) zur Festisetzung des Tarifs der Bahn= und Transportgelder, 
s)szum Abschlusse von Vertragen mit fiskalischen Stationen, und 
§) zur Bildung und Verwendung des Reservefonds. 
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39. Der Verwaltungsrath und sein Vorsitzender können jederzeit Aus, äschterch 
kunft über einzelne Verwaltungsgegenstände von der Direktion fordern und de 2eselt 
ftren Korrespondenz, Bücher und Rechnungen durch, aus seiner Mitte zu ernen- 
nende Kommissarien einsehen. 
40. Werden die gegen die Jahresrechnung von ihm gemachten Erinne= Verfabren bel 
rungen nach seiner Meinung durch die Erklärungen der Direktion noch nicht er J# tzen 
2edigt, so werden sie zur Entscheidung der Generalversammlung und, wenn sich #chaung. 
die Direktion oder das betheiligte Mitglied derselben hierbei nicht beruhigt zur 
schiedsrichterlichen Enrscheidung verwiesen. (J. 68.) 
41. Wenn ein Direktionsmitglied ausscheidet, so muß der Verwaltungs= Ertänsung ei- 
rath sofort zu einer neuen Wahl schreiten. Er ist auch berechtigt, ein Direk, 
rionsmitglied, welches nach 6. 40. auszuscheiden verpflichtet ist, aus der Direktion des- 
zu entsernen und dessen Stelle anderweing zu ersetzen. 
42. Die Ernennung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters bleibt, erneono 
bei dem überwiegenden Interesse des Königl. Seehandlungeinstiturs an dem des ern. 
Gebeihen der Gesellschaft, dem jedesmaligen Chef dieses Institurs vorbehalten, Stelertne 
Co. 2019.) so!
	        
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