Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Sie erhebt und verwaltet das Aktienkapital und die kuͤnftig eingehenden 
Bahn- und Transportgelder, so wie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft; 
erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Grundstuͤcke; 
bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten und mit 
Zustimmung des Verwaltungsraths etwa abzuaͤndernden Bauplane, so wie dem- 
naͤchst deren Unterhaltung, desgleichen die Auffuͤhrung, Anschaffung und Unter- 
haltung der erforderlichen Gebaͤude, Materialien, Transportmittel und Utensilien; 
organisirt und leitet den Transportbetrieb; schließt alle zu den gedachten Zwecken 
erforderlichen Kauf= und Verkauf-, Tausch-, Pacht, und Mieths-Engagements-, 
Anleihe= und sonstigen Verträge Namens der Gesellschaft, und reprcsentirt die 
letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf das Wollständigste, mit allen Be- 
sugnissen, welche die Gesetze (Allgemeines Landr. Thl. II. Tit. 8. 46. 501. 502) 
einem unumschränkten Handlungsdisponenten beilegen, sedoch ohne persönliche 
Verbindlichkeit gegen dritte Personen. Insbesondere ist sie legitimirt, die Ge- 
sellschast bei allen gerichtlichen erhandlungen zu vertreten, Eintragungen jeder 
Art in die Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wie- 
derverdußerungen vorzunchmen, Vergleiche zu schließen und schiedsrichterlicher 
Enrscheidung sich zu unterwerfen. 
Zu allen diesen Geschäften bedarf sie gegen dricte Personen keiner wei- 
tern Legitimation als eines auf den Grund der von der Gerichtsperson oder 
dem Notarius, welcher nach §#. 46. dabei zugezogen wird, beglaubigten Wahl- 
verhandlungen des Verwaltungsraths, ausgefertigten gerichtlichen Attestes über 
die Personen ihrer sedesmaligen Mitglieder. In diesem Atteste müssen die 
Namen derjenigen Mitglieder des Verwaltungsraths, welche die Wahl voll- 
zogen haben, speziell genannt werden. Den Nachweis, daß sie innerhalb der 
ihr statutenmäßig zustehenden Besugnisse handelt, ist die Direktion gegen dritte 
Personen zu führen niemals verpflichtet. Dagegen müssen alle Vertrage, deren 
Betrag über 1000 Thaler hinausgeht, vor dem Abschlusse dem Vorsitzenden des 
Verwaltungsrathes zur Kenntnißnahme und Genehmigung vorgelegt werden. 
Die Drrektion verbindet durch ihre Handlungen die Gesellschaft gegen Dritte 
unbedingt, ohne daß es darauf ankommr, welche Beschränkungen ihr durch das 
Statut oder sonst gestellt sepn möchten. Zu allen schriftlichen Verpflichrungen 
ist die Unterschrift dreier Mirglieder, mit welcher auch jede Aktie versehen wer- 
den muß, erforderlich und gusreichend. 
54. In Beziehung auf die Gesellschaft ist die Direktion verpflichtet, 
das Interesse derselben möglichst und nach ihrer besten Einsicht wahrzunehmen, 
und desonders die Vorschriften des Statuts, sowie die Beschlüsse der General- 
Versammlung und des Verwaltungsraths zu befolgen und auszuführen, die 
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