Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

letztern auch in den, in den 66. 26. 38. und 53. bezeichneten Fällen selbst zu 
beantragen. Ihre Mitglieder sind nur für grobe Versehen verantwortlich. 
55. Zu den besonderen Obliegenheiten der Oirektion gehört die Ver- 
pflichtung: 
1) eine vollständige Buch= und Rechnungsführung über die Geschäfte der 
2 
bedürsen, werden kollegialisch verhandelk. 
Gesellschaft einzurichten und zu beaussichtigen, die Hauplkasse unter ihren 
speziellen Mitverschluß zu nehmen (ci#r . 62.), die erforderlichen Beam- 
ten nach Maaßgabe und innerhalb der Grenzen des von dem Verwal= 
lungsrathe festgesetzten Etats, mit demselben gemeinschaftlich anzustellen, 
zu beaufsichtigen und cimretenden Falls zu entlassen, die erforderlichen 
Geschafts-Instruktionen zu entwerfen und auf deren Befolgung zu wa- 
chen, die Etals, so wie den Tarif des Bahn= und Transportgeldes 
zu entwersen, mit jedem Jahresschlusse eine Inventur des Gesellschafts- 
Dermögens und den Abschluß der Bücher zu veranlassen, die Bilanz 
anzufertigen, die Höhe der Dividende und des zu dem Reservefonds zu 
nehmenden Betrages vorzuschlagen, die Rechnung abzulegen und zu justi- 
fiziren; 
alle drei Monate einen allgemeinen Bericht über die Lage der Geschaste, 
nach den drei lehtzten Monaten im Jahre aber einen umfassenden, zur 
Mittheilung an die General-Versammlung gceigneten Bericht über die 
(Verwaltung des abgelaufenen Jahres und deren Resultate dem Ver- 
waltungsrathe cinzureichen. 
Helondere 
chien der 
s 
56. Die Geschäfte der Direktion, welche einer besondern Berathung geiwätze 
die Mitglieder regelmätzig wöchentlich zu einer ein für allemal zu bestimmenden 
Feit. 
Wer durch Krankheit, Abwesenheit oder sonst verhindert wird, der Kon- 
ferenz beizuwohnen, muß dies möchlichst zeitig dem Vorsttzenden anzeigen, wel- 
cher, wenn mehr als zwei Mitelieder ausbleiben und es auf eine Beschlußnahme 
ankommt, einen oder mehrere Stellvertreter einladet. 
57. In den Konferenzen leitet der Vorsitzende oder dessen Subflitut Verfabreu in 
die Berathung. Außer ihm müssen wenigstens noch ein Mirglied und ein Srell- 
vertreter anwesend sein, um einen gülligen Beschluß fassen zu können. Bei 
Meinungs-Verschiedenheiten der Anwesenden emscheidet die Mehrheit der Stim- 
men und bei Stimmengleichheit der Vorsitzende. 
58. Der Worsitzende vertheilt die Geschäste unter die einzelnen Mitglie- Glschftede, 
der. Er erledigt die an die Direktion eingehenden Sachen, insofern sie nach - 
seinem pflichtmaßigen Ermessen zweisellos sind und keines kollegialischen Beschius es 
Ef 
(No. 20109.) Jahrgang 1820. be- 
Kenferenzen 
Zu diesem Zwecke versammeln sich der Direktlen. 
denselden.
	        
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