Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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beduͤrfen, ohne Weiteres allein, erstattet jedoch in der naͤchsten Konferenz daruͤber 
Bericht. In dringenden Faͤllen, deren Berathung nicht bis zur naͤchsten woͤchent- 
lichen Versammlung aufgeschoben werden kann, beruft er die Mitglieder außer- 
ordentlich zusammen oder erfordert, wenn auch dies nicht ausfuͤhrbar ist, die 
schriftlichen Aeußerungen wenigstens zweier Mitglieder. 
Unterschrist. 59. Alle schriftlichen Ausfertigungen, mit alleiniger Ausnahme der Be- 
richte und Schreiben an Behoͤrden, der Kontralte, Bestallungen und Kassen- 
Dispositionen, welche stets in der im §. 53. vorgeschriebenen Art unterzeichnet 
werden muͤssen, vollzieht der Vorsitzende allein, oder in Behinderungsfaͤllen sein 
Substitut nebst einem Mitgliede der Direktion. Haͤlt er Beschluͤsse der Direlk- 
tion nicht fuͤr zweckmaͤßig, so ist er befugt, sie auf seine Verantwortlichkeit zu 
suspendiren, er muß aber einen solchen Fall unverzuͤglich dem Verwaltungsrathe 
zur Entscheidung vorlegen. 
Nn 60. Die Direktions-Mitglieder beziehen für ihren Zeitaufwand und ihre 
Mitglleder. Mühwaltung eine angemessene Vergütigung (§. 38. 1.). Diese wird für die 
Zeit bis zur Eröffnung der Fahrt auf der ganzen Bahn auf einen bestimmten 
sährlichen Becrag, von da ab aber für den Vorsitzenden und dessen Stellvertre- 
ter zugleich auf eine Tantieme des reinen jährlichen Gewinnes festgesetzt und für 
die übrigen drei Mitglieder auf eine solche Tantieme beschränkt. 
D. Beamte der Gesellschaft. 
Ernennnng 61. Saͤmmtliche Beamte der Gesellschaft, mit Einschluß des Rechts- 
ver Beamtem. Konsulenten, werden von dem Verwalcungsrakhe gemeinschafelich mit dem Di- 
rektorio in besondern, vom Porsitzenden des erstern zusammen zu berufenden 
Versammlungen des Verwaltungsraths und des Direktoriums gewählt. Den 
Vorsitz bei diesen gemischten Konferenzen führt der Dirigent des Verwaltungs= 
raths, dessen Meinung bei Stimmengleichheit entscheidet. 
Die Bestimmung der Remuneration der Beamten und der sonst kon- 
traktlich mit ihnen festzusetzenden Bedingungen, so wie die Instruktionen über 
den jedem von ihnen speziell anzuweisenden Geschaftskreis, bedürfen der Bestc- 
tigung des Verwaltungsraths. 
Kassenverwal= 62. Von den Beständen und Einnahmen der Gesellschaft wird eine 
uss Hauptkasse gebildct, welche gehörig verwahrt und mit drei verschiedenen Schlös- 
sern versehen wird, zu denen ein von dem Vorsitzenden zu bestimmendes Direk- 
tiong-Mitglied, ein Bevollmächtigter und der Kasstrer jeder einen Schlüssel füh- 
ren. Die Mebenkasse zur Bestreitung der laufenden Ausgaben wird von einem 
Bevollmächtigten und dem Kassirer allein geführt; dem Vorsitzenden der Direk- 
tion
	        
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