— 203 —
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin uͤberein-
gekommen:
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staats,
dem die Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vor-
stehend aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der
darüber stattfindenden Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die dies-
sällige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseiti-
gen gewesen, so wollen beide kontrahtrende Theile den Streitfall zur
kompromissarischen Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundes-
Scaates stellen, welcher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen
gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertrags-Ver-
halinissen befindet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden
Bundes-Regierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen,
der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen
jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Negie-
rung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Erist ein-
zusenden.
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren In-
halt von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat der-
senige Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Ent-
stehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem
Gebiete zu behalten.
Berlin, den 30. Mai 1839.
(L. S.)
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
(No. 2020.) Vor-