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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 17. ——1
(No. 2021.) Allerhöchste Kabineksorder vom 11. April 1839., wegen Aufhebung der Strafe
der Einstellung in die Festungs-Strafsektionen gegen die der Civil-Gerichts-
barkeit unterworfenen im Militairverbande befindlichen Individuen.
D, es im Interesse der besseren Strafvollstreckung nocthwendig ist, die von
den Civilgerichten nach der Verordnung vom 22. Februar 1823. und den die-
selbe ergänzenden Gesetzen zu erkennende Strafe der Einstellung in die Festungs-
Strassektionen aufzuheben, diese Aufhebung jedoch wegen der in den Civil-Seraf=
Anstalten zur Aufnahme der Verurtheilten zu treffenden Vorkehrungen nur nach
und nach in den verschiedenen Provinzen zur Ausführung kommen kann, so be-
stimme Ich auf Ihren Bericht vom 31. Dezember v. J. für den ganzen Um-
sang der Monarchie:
8 1. Von dem geitpunkte an, wo die Strafe der Einstellung in die
Strafabtheilungen in den einzelnen Provinzen aufhören kann, und der von den
Ministern der Justiz, des Innern und der Polizei und des Krieges durch eine
gemeinschaftliche Verfügung für den Bezirk eines seden Landes-Justiz-Kollegiums
festzustellen ist, haben die Civilgerichte gegen Personen, welche zu den nach der
Aushebung und bis zum Eintritte beim stehenden Heere beurlaubten Ersatzmann-
schaften, zu den vom stehenden Heere auf unbestimmte Zeit Beurlaubten zur Re-
serve, zur Landwehr oder zum Train gehören, nicht mehr auf jene Strafe, son-
dern auf die in den Cidvil-Strafgesetzen bestimmten Strafen zu erkennen, Frei-
heitsstrafen jedoch, deren Dauer drei Monate nicht übersteigt, als Gefaͤngniß-
strasen festzusetzen. Diese Strafen sind in den gewöhnlichen Civil-Strafanstal-
ten zu vollziehen.
é. 2. Die Strafe der körperlichen Züchtigung, wo sie an sich gesetzlich
ist, darf gegen die im 5. 1. genannten Personen nur dann von den Civilgerich=
ten erkannt, oder durch die Oisziplinarbehörde in den Strafanstalten im Wege
der Disziplin festgesetzt werden, wenn die zu Bestrafenden in die zweite Klasse
des Soldatenstandes versetzt worden sind. Sie wird in diesem Falle auf die-
selbe Weise, wie gegen andere Verurtheilte des Ciovilstandes, vollstreckt.
. 3. Die Ausstoßung oder Entlassung aus dem Soldatenstande, Ver-
setzung in die zweite Klasse desselben, Degradation, Verlustigkeitserklärung mili-
kairischer Abzeichen und andere Ehrenstrasen sind, wo sse jetzt nach den Gesetzen
eintreten, gegen die im §. 1. genannten Personen auch ferner noch neben den
(No. 2021—202.) Jahrgang 187 Hh durch
(Ausgegeben zu Berkin den 25. Juni 1839.)