Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

7* die Civil-Strafgesetze bestimmten Strafen von den Civilgerichten fest- 
zusetzen. 
6 4. Wird nach den militairischen Strafgesetzen durch die Civilgerichte 
eine Degradation ausgesprochen, so darf die gleichzeitig erkannte Zuchthaus= oder 
noch härtere Freiheitsstrafe nur nach eingetretener Rechtskraft des Urtheils voll- 
zogen werden. Außer diesem Falle darf die vorldufige Ablieferung des Perur= 
theilten zur Civil-Strafanffalt in den gesetzlich zuldssigen Fallen auch vor einge- 
tretener Rechtskraft des Urtheils erfolgen. 
6 5. Um zu dem im 656. 1. erwähnten Zeitpunkte zugleich die Entleerun- 
gen der Festungen von den alsdann schon rechtskraftig zur Einstellung verurtheil- 
ten Personen möglich zu machen, bestimme Ich, daß Weselben den von jenem Zeit- 
punkte an noch abzubüßenden Rest ihrer Strafe, wenm derselbe nicht über drei 
Monate beträgt, als Gefängnißstrase, sonst aber als Zuchthausstrafe in den Ci- 
vil-Strafanstalten abzubüßen haben, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Ver- 
wandlung der Strafe bedarf. 
. Sie haben diese Order durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kennt- 
niß zu bringen und wegen deren Ausfuͤhrung das Erforderliche zu verfuͤgen. 
Berlin, den 11. April 1839. 
  
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister v. Kamptz, Mühler, v. Rochow, und 
General der Infanterie v. Rauch. 
  
(No. 2022.) Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes vom 13. Mai 1833. wegen Aufhebung 
der Zwangs= und Bannrechte in der Provinz Posen. Vom 4. Mai 1839. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. . 
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums zur Ergänzung des Ge- 
setzes vom 13. Mai 1833. wegen Aushebung der Zwangs= und Banrrechte in 
der Provinz Posen, daß, wenn über die Rechtmäßigkeit des Tirels oder über 
den Umfang eines Zwangs- und Bannrechts oder einer ausschließlichen Schank- 
Gerechtigkeit Zweifel emstehen, zundchst das Plenum der Regierung darüber nach 
vollständiger Erörterung des Sachverhältnisses durch ein Resolut zu entscheiden 
hal, gegen welches der Betheiligte binnen einer praklusivischen, vom Tage der 
Publikation ab laufenden Frist von sechs Wochen entweder den Rekurs an das 
Ministerium der Finanzen und des Handels einlegen, oder auf rechtliches Gehör 
bei dem kompetenten Gerichte antragen kann. Hat er Eins von Beiden gewählt, 
so kann er auf das Andere nicht mehr zurückgehen. Das Gericht hat die In- 
struktion und Entscheidung besonders zu beschleunigen. u 
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