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Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. · .,
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.
v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch.
(No. 2023.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. Mai 1839., die Verleihung der revidirten
Städteordnung vom 17. März 1831. an die Stadt Blesen im Großher=
zogthum Posen betreffend.
Ae Ihren Bericht vom 3. d. M. will Ich der Stadt Blesen im Großher=
zogthum Posen, dem Wunsche derselben gemäß, die revidirte Städteordnung
vom 17. März 1831. verleihen, wobei Ich zugleich, um den Wechsel bei der
geringen Anzahl der Wahlfdhigen zu erleichtern, die Zahl der dortigen Stadt-
Verordneten auf sechs bestimme, und überlasse Ihnen, den Ober-Präfsidenten
der Provinz mit der Einführung zu beauftragen.
Berlin, den 18. Mai 1839.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister v. Rochow.
(No. 2024.) Verordnung, betreffend die Kriminalgerichtsverfassung und das Untersuchungs-
Verfahren in Neu-Vorpommern und Rügen. Vom 18. Mai 1839.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Da die Kriminalgerichts-Verfassung und das Strasprozeß-Verfahren in
Unserm Herzogthum Neu-Vorpommern und Fürstenthum Rügen an Mängeln
leidet, welche eine prompte und kräftige Strafrechtspflege verhindern, auch Zwei-
fel darüber obwalten, welche Gesetze in einzelnen Fällen anzuwenden sind, die
Abhülfe aber durch die Einführung der in den alten Provinzen geltenden Straf-
gesetze für jetzt nicht zweckmäßig erscheint, so verordnen Wir auf den Antrag
Unseres Staats-Ministeriums, was folgt:
o. 2022—202.) Hh 2 S. 1.