— 213 —
. 18.
Was die Kriminalfälle betrifft, welche im §. 1a. von der Kompekenz? 142
k an
der Kreisgerichte ausgenommen worden sind, so wird die Untersuchung, mit
Ausnahme derjenigen Fälle, in welchen sie durch spezielle Verordnungen beson-
deren Behörden vorbehalten ist, ohne weitere Anfrage von dem Kreisgerichte
eingeleitet und bis zum Schluß fortgeführt, so daß die Akten nur zur Aburtelung
der Sache an das Hosgericht eingereicht werden. Die Untersuchung wird nach
Anleitung der in den 6. 4—10. ertheilten Vorschriften von dem gesammten
Kollegium geführt. Auch die Instruktion der Rechtemictel und die Dolstreckung
der Strafe gebührt dem Kreisgericht.
Konkurriren mehrere Verbrechen, welche theilweise zur Entscheidung des
Hosgerichts, theilweise zu der des Kreisgerichts gehsren würden, so erfolgt der
Urtelsspruch über sämmtliche Verbrechen bei dem ersteren.
". 19.
Die städtischen Gerichte, denen die Ausübung der vollen Kriminalgerichts-
barkeit nach §. 3. der Justizverordnung vom 8. Oktober 1810. nicht zusteht,
den Bezlr--
ken der
Krelsge-
richte,
welche dem
Hofgerschte
vordehal-
ten find.
Untersuchun-
gen bei den
städtischen Ge-
haben auch in Zukunft in den bei ihnen vorkommenden nicht eximirte Personen #cchten.
betreffenden Kriminalfällen die im H. 17. bezeichneten vorldufigen Untersuchungs-
Maaßregeln schleunig auszuföhren, sodann aber die Sache an das betreffende
Kreisgericht abzugeben. » . «
An Orten, wo das Kreisgericht seinen Sitz hat, und den staͤdtischen
Gerichten nicht die volle Kriminalgerichtsbarkeit zusteht, wird den staͤdtischen Ge-
richten gestattet, jede einzelne Sache gleich vom Anfang an oder vor Beendi-
gung der vorldusigen Untersuchung an das Kreisgericht abzugeben.
Das Kreisgericht führt in diesen stddtischen Sachen die Untersuchung
nach dem in den 66. 4. ff. gegebenen Vorschrifsten. Auch wird den Kreisgerich-
ten für die aus den Sctädten an ste abgegebenen Fälle, in denen ihnen, wenn
sie in ihrem Gerichtsbezirke vorgekommen wären, die Entscheidung zugestanden
haͤtte, die Abfassung der Erkenntnisse und deren Vollstreckung hierdurch über-
tragen. Was die ihre Kompetenz überschreitenden Sachen betrifft, so haben
sie die geschlossenen Akten bei dem Hosgericht zur Entscheidung einzureichen.
Bloße Vergehungen gegen polizeiliche Vorschristen und solche Verbre-
chen, deren Strase im konkreten Falle eine Gefängnißstrafe von vier Wochen
oder eine Geldbuße von 50 Thalern nicht übersteigt, haben die gedachten städti-
schen Gerichte im summarischen Untersuchungsprozesse selbst zu verhandeln und
abzuurteln. Jedoch soll auch in diesen Fdllen an Orten, wo das Kreisgericht
seinen Sitz hat und den städtischen Gerichten nicht die volle Kriminalgerichts-
berkeit zusteht, den letzteren freistehen, dergleichen Sachen an das Kreisgericht
abzugeben.
Bei Gerbrechen der Eximirten, welche in den Bezirken der städtischen
eihie vorkommen, haben diese nach den Bestimmungen des 8. 17. zu
verfahren.
"(. 20.
In allen Zoll= und Steuer-Defraudationssachen, welche in den Gerichts-
Zoll= und
teuer-De-
Bezirken der Kreisgerichte oder der sldduschen Gerichte, denen nach §. 3. der fraudatson.
(No. 2023.) Tahrgang 1879. Ji Justiz-