Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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6.  22.

Die  besonderen  Vorschriften  über  das  Verfahren  in  den  nachstehenden  Besonderr=Gesetzen:
  -  Poe-RIEM-1)GesetzwegenUntersuchungundBestrafungdesHolzdiebstahlsvomMahnunge-


  III-Zw-2)KjabinetsotderwegendesAggravationssVerfahrensbeiallengegenchem


Civilbeamte  eingeleiteten  Kriminaluntersuchungen  vom  25.  März  1834;
3)  Selct  über  den  Waffengebrauch  der  Grenz-Aufsichtsbeamten  vom  28.
ni  ;
4)  Kabinetsorder,  betreffend  die  Verzichtleistung  auf  Bestrafung  in  Injuriensachen

  ꝛc.  vom  20.  Dezember  1834;

5)  Kabinetsorder,  betreffend  die  Bestellung  des  Kammergerichts  zum  ausschließlichen
  Gerichtshofe  wegen  der  Verbrechen  und  der  Vergehen  wider

die  Verfassung,  die  oͤffentliche  Ordnung  und  Ruhe,  vom  25.  April  1835;

6)  Gesetz  über  die  Kompetenz  der  Dienst=  und  Gerichtsbehörden  zur  Untersuchung

  der  von  Staatsbeamten  verübten  Ehrenkränkungen  vom  25.

April  1835;

7)  Verordnung  über  das  Verfahren  wegen  Aufruhrs  oder  Tumults  vom

30.  September  1836;

8)  über  den  Waffengebrauch  der  Forst=  und  Jagdbeamten  vom  31.
rz  ;
9)  Gesetz  über  die  Strafe  der  Widersetzlichkeiten  bei  Forst=  und  Jagdverbrechen

  vom  31.  März  1837;

10)  Gesetz  wegen  Untersuchung  und  Bestrasfung  der  Zollvergehen  vom  23.
Januar  1838,
bleiben  auch  ferner  in  Kraft.

Soweit  aber  diese  Verordnungen  keine  Vorschristen  über  das  zu  beobachtende
  Verfahren  enthalten,  soll  auf  das  in  den  alten  Provinzen  geltende
Untersuchungsverfahren  vorldufig  nicht  weiter  zurückgegangen  werden.  Es  verbleibt
  vielmehr  insoweit  bei  dem  ordentlichen  Kriminal-  oder  dem  summarischen
Untersuchungsprozesse;  bei  den  städtischen  Gerichten  zu  Stralsund  aber  bei  dem
besonderen  dort  eingeführten  Untersuchungsverfahren.

Ist  eine  Untersuchung  wegen  mehrerer  Vergehen  einzuleiten,  von  denen
einige  im  Wege  des  ordentlichen  Kriminalprozesses,  andere  aber  in  dem  eines
summarischen  Untersuchungsverfahrens  zu  erörtern  wären,  so  erfolgt  die  ganze
Untersuchung  nach  den  Regeln  des  ordentlichen  Kriminalprozesses.

4.  23.

Hinsichtlich  der  anzuwendenden  Strafen  verbleibt  es  bei  den  früheren  Anzuwenden=Bestimmungen,
  durch  welche  Wir  einzelne  Abschnitte  des  Titels  20.  Theil  II.  de  Safrecht.
des  Allgemeinen  Landrechts  in  der  Provinz  eingeführt  haben,  auch  fernerhin  und
wird  nur  zur  Hebung  eingetretener  Zweifel  Folgendes  verordnet:

1)  die  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts  46.  323  bis  508.  im
Titel  20.  Theil  II.  sind  ohne  Ausnahme  bei  allen  Staatsbeamten,  auch
den  mittelbaren,  zur  Anwendung  zu  bringen;

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