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8. 1. und Tit. XXXIII. auf die Verletzung der Schonzeit des Wildes Seitens
der zur Jagd sonst berechtigten Personen gesetzten hohen Strafen den veränder-
ten Verhaltnissen nicht mehr entsprechen, so suspendiren Wir, auf den Antrag
Unserer getreuen Stände der Provinz Sachsen und nach dem Gutachten Unsers
Staatsministerii, bis zur künstigen Emanirung der allgemeinen Forst= und Jagd-
Polizeiordnung sene Strafbestimmungen und setzen an deren Stelle die Stra-
sen für das Tödten oder Einfangen des Wildprets während der vorgeschriebe-
nen Schonzeit Nachstehendes fest:
1) für ein Stück Rothwild 30 Rehlr.
2)-„„ Dannwild 20 „
3) einen Auerhahn 10 „
4).. Schwan 10 „
5) - - Gasan. .. .... 10 -
6) ein Stuͤck Rehwild .. 10 -
7) eine Trappe . ..... 5 „
8) - einen Hasen 4 „
9) „ ein Haselhuhn 5
10) „ Birkhuhn. 3 =
11) = -Rebhuhn 2
Diesen Geldbußen wird für den Fall des Unvermögens des Kontrave=
nienten verhältnißmäßige Gefängnißstrafe substituirt.
In Betreff der geschehenen Aufhebung der Schonzeit für das Schwarz-
wild und Hinsichts der Ermächtigung der Provinzial-Regierungen, den Jagdbe-
rechtigten, auf ihren Antrag, zur Vorbeuguug von Wildschäden in den dazu
geeigneten Fallen den Abschuß des Roth= und Dannwildes auch in der Schon-
zeit zu gestatten, behdlt es bei den schon im administrativen Wege ergangenen,
von Uns genehmigten Bestimmungen sein Bewenden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Berlin, den 18. Mai 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Kampt Mühler. v. Rochow. v. Nagler.
v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch.
(No. 2026.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30. Mai 1839., wegen Kündigung und Kon-
vertirung der zinsbaren Elbinger Stadeschuld.
A# Ihre gemeinschaftlichen Berichte vom 3. Februar d. J. und 17. d. M.
erkheile Jch dem Mir vorgelegten Plan einer Konvertirung der Elbingschen
Stadtschuld und einer damit zu verbindenden Amortisation Meine Genehmi-
gung und setze nach Ihren Anträgen fest:
(No. 2025—2027.) 1) Sämmt-