Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

a) 
b) 
1) 
2) 
–— 231 — 
in Beziehung auf die Beanewortung der Frage: ob und in wie 
weit die in der Staatsangehörigkeit selbsiständiger Individuen 
eingetretenen Veränderungen auf die Staatsangehbrigkeit der un- 
Fehssisneen, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlas- 
enen Kinder derselben, von Einfluß seyen? 
owie 
öber die Beschaffenheit des, z. 2. c. der Konvention erwähnten 
zehnja4hrigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung 
ergeben könnten, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch 
an dem in der Korvention ausgesprochenen Prinzipe etwas an- 
dern zu wollen, daß die Unterthanenschaft eines Indiovi- 
duums jedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung des betref- 
senden Staates zu beurtheilen sev, dahin übereingekommen, hin- 
küntiig und bis auf Weiteres, nachstehende Grundscze gegensei- 
tig zur Anwendung gelangen zu lassen und zwar, 
zu a. 
daß unselbstständige, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht 
entlassene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Elrern an 
und für sich und ohne daß es einer eignen Thätigkeit oder eines 
besonders begründeten Rechts der Kinder bedürste, dersenigen 
S#taatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Eltern während 
der Unseldstüü#ndigkeit ihrer Kinder erwerben, 
ingleichen 
daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staaksangehsrigkeit 
unselbstständiger ehelicher Kinder, diejenigen Verdnderungen 
nicht dußern können, welche sich nach dem Tode des PDaters der- 
selben in der Staatsangehbrigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, 
indem vielmehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unselbsistän- 
diger Kinder lediglich die Kondition ihres Vaters entscheidet, und 
(Veränderungen in deren Staatsangehörigkeit nur mit Zustimmung 
ihrer vormundschaftlichen Behörde eimreten können. 
Nchstdem soll 
zu b. 
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme 
eines Indwiduums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend 
einem Grunde lastig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fdllen 
des #. 2. c. der Konvention eintreten: 
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er aus- 
(No. 2070.) 
2) 
gewiesen werden soll, verheirachet, und außerdem zugleich eine 
eigne Wirthschaft geführt hat, wobei zur ndberen Bestuimmung 
des Begriffs von Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch 
dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Fheleute sich auf 
eine andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste Beköstigung 
verschafft hat; 
oder 
wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn überneh- 
men
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.