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Allgemeine Bestimmungen.
1) Unbeladene Kähne, das heißt solche, welche außer dem Gepaͤck und der
Schiffsprovision keine Ladung haben, zahlen nur ein Drittheil obi-
ger e.
2) Von Transporten, die fuͤr unmittelbare Rechnung des Staats gesche-
hen, werden gar keine Abgaben erhoben.
Berlin, den 23. Mai 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf von Alvensleben.
(No. 2036.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22. Juni 1839., die Aufhebung der bisherigen
Chausseebau-Dienste in den Regierungsbezirken Magdeburg und Merseburg
betreffend.
A Ihren Bericht vom 11. v. M. bestimme Ich nach Ihrem Antrage und
mit Bezug auf Meine im Landtagsabschiede vom 31. Dezember 1838. den Saͤch-
sischen Provinzialständen ertheilte Zusicherung, daß die in den Regierungsbezirken
Magdeburg und Merseburg nach Maaßgabe des Publikandi vom 13. Novem-
ber 1787. zu leistenden Baudienste zur Unterhaltung der Staaks-Chausseen vom
1. Januar k. J. an nicht weiter in Anspruch genommen werden sollen. Rück-
sichtlich derjenigen Dienste, welche in den gedachten Regierungsbezirken auf den
Grund des Sdikts vom 14. Juli 1742. und des Mandats vom 21. Mai 1743.
ur Unterhaltung der, nicht chausseemäßig ausgebauten, Wege abzuleisten sind, be-
Me es bis zur Publikation abaͤndernder gesetzlicher Vorschriften das Bewenden.
Sie haben diese Order durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 22. Juni 1839.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister Grafen v. Alvensleben.
(No. 2037.)