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zugsweise, ihn aufzunehmen verbunden. Trifft das ausdrücklich erworbene Un-
kerthanenrecht in dem einen Scaate, mit der Perheirarhung oder zehnjährigen
Wohnung in einem andern Staate zusammen, so ist das erstere Verhält#iß
enrscheidend. Ist ein Heimathloser in dem einen Staate in die Ehe getreten,
in einem andern aber nach seiner Verheirakhung während des bestimmten Zeit-
raums von zehn Jahren geduldet worden, so muß er in dem letztern beibehal-
ken werden.
4. 4. Sind bei einem PBagabunden oder auszuweisenden Verbrecher
keine der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwend-
bar, so muß derjenige Staat, in welchem er sich befindet, ihn vorlaͤufig beibehalten.
4. 5. Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen
Staate zuzuweisen, welchem ihr Ehemann, vermoͤge eines der angefuͤhrten Ver-
haͤltnisse, zugehoͤrt. Wittwen sind nach eben denselben Grundsaͤtzen zu behandeln,
es waͤre denn, daß waͤhrend ihres Wittwenstandes eine Veraͤnderung eingetreten sev,
durch welche sie, nach den Grundsaͤtzen der gegenwaͤttigen Uebereinkunft, einem
andern Staate zufallen.
Auch soll Wittwen, imgleichen den Geschiedenen, oder von ihren Ehe-
männern verlassenen Eheweibern, die Rückkehr in ihren auswärtigen Geburts-
oder vorherigen Aufenthaltsort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe inner-
halb der ersten fünf Jahre nach deren Schließung wieder getrennt worden und
kinderlos geblieben ist.
é 6. Befinden sich unter einer heimathlosen Familie Kinder unter vier-
zehn Jahren, oder welche sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Eltern
enießen, von denselben nicht getrennt werden können, so sind solche, ohne Rück-
cht auf ihren zufadlligen Geburrsort, in densenigen Staat zu verweisen, welchem
bei ehelichen Kindern der Pater, oder bei unehelichen die Mutrer zugehört.
Wenn aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am Leben ist, und letztere
bei ihrem Fater befindlich sind, so werden sie von dem Staate mit über-
nommen, welchem der Water zugehört.
E7 7. Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich sei-
nes Bürgerrechts verlustig gemacht, ohne einem andern Soaate zugehörig ge-
worden zu seyn, so kann der erstere Staat der Beibehaltung oder Wieder-
annahme desselben sich nicht entziehen.
6 8. Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, so wie
Schäfer und Dorthirten, welche, ohne eine selbstständige Wirthschaft zu haben,
in Diensten stehen, imgleichen Zöglinge und Studirende, welche der Erziehung
oder des Unterrichts wegen irgendwo verweilen, erwerben durch diesen Aufent-
halt, wenn derselbe auch länger als zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsitzrecht.
Zeitpächter sind den hier oben benannten Individuen nur dann gleich zu
achten, wenn sie nicht für ihre Person oder mit ihrem Hausstande und Ver-
moͤgen sich an den Ort der Pachtung hinbegeben haben.
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