Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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ken zu wollen, kann demndchst der Verlierer das oͤffentliche Auf- 
gebot und die Amortisation bei dem Ortsgericht nachsuchen. 
e) Letztere hat den Verlust des Buchs unter Angabe: 
aa) der Nummer desselben; 
bb) der Namen, sowohl dessen, auf welchen dafselbe ursprüng- 
lich ausgestellt ist, als des angeblichen Verlierers; 
cc) des Betrags der Summe, über welche dasselbe zur Zeit 
des angeblich geschehenen Verlustes lautete; 
durch das am meisten gelesene der an dem Orte erscheinenden 
ösfentlichen Blätter — oder Falls es deren dort nicht giebt, durch 
das Amtsblatt des Regierungsbezirks mit der Aufforderung be- 
kannt zu machen: 
üdaß ein Jeder, der an dem verlorenen Sparkassenbuche 
irgend ein Anrecht zu haben vermeine, sich bei dem Gerichte, 
und zwar soädtestens in dem (naher zu bezeichnenden) Ter- 
mine melden und sein Recht näher nachweisen möge, widri- 
genfalls das Buch für erloschen erklärt, und dem Werlierer 
eine neues an dessen Stelle ausgefertigt werden solle.“" 
Belduft sich der Betrag des Sparkassenbuchs auf weniger als 
50 Rehlr., so wird der Sdiktaltermin auf 4 Wochen hinaus, 
vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, angesetzt, und letztere 
einmal in jenes öffentliche Blatt inserirt. 
Bei Beträgen zwischen 50 und 100 Rehlr. ist eine 8wöchent- 
liche Ediktalfrist und eine zweimalige Insertion, bei Beträgen von 
100 Rehlr. oder darüber aber eine Ediktalscist von 3 Monat und 
eine dreimalige Insertion erforderlich. 
Meldet sich bis zu dem Ediktaltermine in demselben Niemand, 
der auf das Buch Anspruch macht, und leistet der angebliche Ver- 
lierer demnächst folgenden Eid ab: 
daß er das Buch besessen und daß ihm solches verloren ge- 
gangen sey, 
so saßt alsdann das Gericht das Präklussons= und Amortisations- 
Erkenntniß ab, welches dem Perlierer zu publiziren und 14 Tage 
lang an der Gerichtsstelle auszuhängen ist. 
g) Sobald das Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, hat die Spar- 
(No. 1996) B2 kasse
	        
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