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stelen. Die Wahl der um Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden Bun-
desregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen, welcher zur
Uebernahme des Auszuweisenden verpflichtet werden soll. An diese dritte Regie-
rung hat sede der betheiligten Regierungen nur eine Darstellung der Sachlage,
von welcher der anderen Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist,
in kürzester Frist einzusenden. Gegen die kompromissarische Entscheidung ist von
keinem Theile eine weitere Einwendung zuldssig. Bis dieselbe erfolgt, hat der-
senige Staat, in dessen Gebiete das auszuweisende Individuum beim Enrstehen
der Differenz sich befand, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu
behallen.
8. 9.
Denjenigen Individuen, welche der eine kontrahirende Staat auszu-
weisen beabsichtigt, die aber der andere kontrahirende Staat nach den in ge-
genwaͤrtiger Uebereinkunft festgestellten Grundsaͤtzen aufzunehmen nicht die Pflicht
hat, ist der letzte den Eintrut in sein Gebiet zu gestarten nicht schuldig, außer
wenn durch Urkunden völlig überzeugend dargethan wird, daß der Auszuweisende
einem drikten Staate, in welchen derselbe mcht wohl anders als durch das Ge-
biet des mitkontrahirenden Staaks geführt werden oder gelangen kann, angehöre
und von demselben werde aufgenommen werden.
G. 10.
Süämmtlichen Polizeibehörden der beiden kontrahirenden Staaten wird
zur strengsten Pflicht gemacht, die Absendung eines Auszuweisenden in das
Gebiet des andern kontrahirenden Staates nie bloß auf die eigenen Anga-
ben des Auszuweisenden über das Verhältniß, auf welches die Uebernahmever=
bindlichkeit nach den Bestimmungen dieses Vertrages gegründet wird, zu veran-
lassen, sondern, wenn senes Verhäliniß nicht aus völlig glaubhaften Urkunden
dervorgeht, zuvor die Richtigkeit desselben sorgsältig und insbesondere durch Er-
kundigung bei der zuständigen Behörde des Staats, dem die Aufnahme ange-
sonner wird, zu ermirteln.
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Sollie ein Auszuweisender, welcher von den Behörden des einen kon-
trahuenden Sraas den Behörden des anderen Kontrahenten zur Weiter-
schaffung in einen dritten Staat nach den Bestimmungen des J. 9. zugeführt
ist, ron diesem letzten nicht angenommen werden, so kann derselbe in den Staar,
der ihn ausgewiesen hat, zurückgebracht werden.
—. é. 12.