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#. 12.
Den Provinzial-Regierungsbehörden beider kontrahirenden Sctaaten bleibt
überlassen, nähere Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richtung der
Transporte und der Uebernahmeorte zu treffen.
". 13.
Die Ueberweisung des Auszuweisenden soll, in der Regel, vermittelst
Transports und Abgabe desselben an die Polizeibehrde desjenigen Orts, wo
der Transport als von Seiten des ausweisenden Staats beendigt anzusehen
ist, geschehen. Mit dem Auszuweisenden sind zugleich die Beweisurkunden,
worauf die Uebernahmepflicht vertragsmäßig gegründet wird, zu übergeben. In
solchen Fdllen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Auszuweisende
auch mittelst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route ge-
nau vorgeschrieben ist, in den zu ihrer Aufnahme verpflichteten Staat gewie-
sen werden.
Der Regel nach sollen nie mehr als drei Personen zugleich auf den
Transport gegeben werden, es sep denn, daß sie zu einer und derselben Familie
gehören und deshalb nicht wohl getrennt werden köännen.
Ausweisungen in Masse (sogenannte Vagantenschube) sollen auch künftig
nicht Statt sinden.
(. 14.
Die Kosten des Transports und der Verpflegung von Auszuweisen-
den ist der zur Aufnahme verpflichtete Staat zu ersetzen nicht schuldig. Nur
wenn ein Auszuweisender, welcher einem dritten Staate zugeführt nerden
soll, von diesem nicht angenommen und deshalb nach §. 11. in denjenigen Staat,
welcher ihn ausgewiesen hat, zurückgebracht wird, muß der letzte die Koster des
Transports und der VTerpflegung erstarten, welche bei der Zurückführung auf-
gelaufen sind.
Die zwischen den beiden kontrahirenden Regierungen am 15. August
I/ 23. get.offene Uebereinkunft wegen Berechnung der Kosten in Fällen der Aut-
lieserung verhafteter Verbrecher wird durch die vorstehenden Bestimnun-
gen nicht augehoben.
4. 16.