Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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4. 15. 
Jede der beiden kontrahirenden Regierungen hat das Recht, von dem ge- 
genwaͤrtigen Vertrage zuruͤckzutreten, wenn sie ihre hierauf gerichtete Absicht Ein 
Jahr vorher der andern Regierung angezeigt hat. 
Hieruͤber ist Koͤniglich Preußischer Seits gegenwaͤrtige Ministerial- 
Erklaͤrung ausgefertigt und solche mit dem Koͤniglichen Insiegel versehen 
worden. 
Berlin, den 20. August 1839. 
(#. S.) 
Koͤniglich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
  
V. ssiehende Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine uͤbereinstimmende Erklaͤ- 
rung des Königl. Hannoverschen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten 
vom 12. August d. J. ausgewechselt worden, hierdurch mit dem Bemerken zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die geschlossene Uebereinkunft, der darüber 
getroffenen Vereinbarung zufolge, gegenseitig vom 1. Oktober d. J. an zur An- 
wendung kommen soll. 
Berlin, den 25. September 1839. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
 
	        
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