Einleltung. 51
nunmehr die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes für
das Königreich Sachsen vom 24. Juni 1902 (GVBl. S. 153)
und der Ausführungsverordnung vom 24. Nov. 1902
(GVBl. S. 401). Mit Erlaß des Enteignungsgesetzes
sind auch die nach § 75 Abs. 2 des Allg. Baugesetzes
vorläufig aufrechterhaltenen Bestimmungen des Gesetzes
vom 11. Juni 1868, die Gültigkeit der Lokalbauordnungen
betr., außer Kraft getreten.
Bei der Umlegung und der Enteignung sind
die Fälle vorgesehen, in denen die bisherigen Besitzer
und Insassen von Wohngebäuden durch derartige Vorkehrungen
ihres Unterkommens beraubt werden. Es
erscheint notwendig, ihnen, soweit möglich, einen Ersatz
zu sichern. §§ 123 ff. des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt
gingen wenigstens bezüglich
der Grundstüchsbesitzer von diesem Gedanken aus. Aach
englischem Rechte wird sogar die Erteilung der Enteignungsbefugnis
davon abhängig gemacht, daß für die
anderweite Unterbringung sämtlicher oder doch eines
bestimmten Teils der in den niederzulegenden Häusern
wohnhaften Personen- vorher gesorgt sein muß. (Vgl.
Meyn a. a. O. S. 5
Dies ist natnriich nicht allenthalben und namentlich
dann nicht ausführbar, wenn die Gemeinde weder selbst
Grundbesitz hat, noch freiwillige Verkäufer für den angegebenen
Zweck findet. Immerhin wird sie auch in
diesen Fällen durch geeignete Vermittelungen viel erreichen
können und es ist deshalb angezeigt, die Pflicht der
Gemeindebehörde zur tunlichsten Fürsorge für jene Personen
im Gesetze selbst zum Ausdruck zu bringen (§ 74)."“
Die Bestimmungen des V. Abschnittes wurden in
der II. Kammer von heiner Seite beanstandet. Dagegen
erhob in der I. Kammer der Kammerherr Sahrer von
Sahr-Ehrenberg verfassungsrechtliche und sachliche Bedenken
(LIMitt. 1 S. 698 ff.). Ihn erfüllte „schmerzliche
Bewegung, wenn er daran denke, daß im Wege der
Zonenenteignung beispielsweise eine Stadt wie Bautzen,
welche im Innern zwar äußerst saubere und gut gehaltenc,
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