Volltext : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Einleltung.  51

nunmehr  die  Bestimmungen  des  Enteignungsgesetzes  für
das  Königreich  Sachsen  vom  24.  Juni  1902  (GVBl.  S.  153)
und  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  Nov.  1902
(GVBl.  S.  401).  Mit  Erlaß  des  Enteignungsgesetzes
sind  auch  die  nach  §  75  Abs.  2  des  Allg.  Baugesetzes
vorläufig  aufrechterhaltenen  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  11.  Juni  1868,  die  Gültigkeit  der  Lokalbauordnungen
  betr.,  außer  Kraft  getreten.

Bei  der  Umlegung  und  der  Enteignung  sind
die  Fälle  vorgesehen,  in  denen  die  bisherigen  Besitzer
und  Insassen  von  Wohngebäuden  durch  derartige  Vorkehrungen
  ihres  Unterkommens  beraubt  werden.  Es
erscheint  notwendig,  ihnen,  soweit  möglich,  einen  Ersatz
zu  sichern.  §§  123  ff.  des  Gesetzes  über  die  Landes-Brandversicherungsanstalt
  gingen  wenigstens  bezüglich
der  Grundstüchsbesitzer  von  diesem  Gedanken  aus.  Aach
englischem  Rechte  wird  sogar  die  Erteilung  der  Enteignungsbefugnis
  davon  abhängig  gemacht,  daß  für  die
anderweite  Unterbringung  sämtlicher  oder  doch  eines
bestimmten  Teils  der  in  den  niederzulegenden  Häusern
wohnhaften  Personen-  vorher  gesorgt  sein  muß.  (Vgl.
Meyn  a.  a.  O.  S.  5

Dies  ist  natnriich  nicht  allenthalben  und  namentlich
dann  nicht  ausführbar,  wenn  die  Gemeinde  weder  selbst
Grundbesitz  hat,  noch  freiwillige  Verkäufer  für  den  angegebenen
  Zweck  findet.  Immerhin  wird  sie  auch  in
diesen  Fällen  durch  geeignete  Vermittelungen  viel  erreichen
können  und  es  ist  deshalb  angezeigt,  die  Pflicht  der
Gemeindebehörde  zur  tunlichsten  Fürsorge  für  jene  Personen
im  Gesetze  selbst  zum  Ausdruck  zu  bringen  (§  74)."“

Die  Bestimmungen  des  V.  Abschnittes  wurden  in
der  II.  Kammer  von  heiner  Seite  beanstandet.  Dagegen
erhob  in  der  I.  Kammer  der  Kammerherr  Sahrer  von
Sahr-Ehrenberg  verfassungsrechtliche  und  sachliche  Bedenken
  (LIMitt.  1  S.  698  ff.).  Ihn  erfüllte  „schmerzliche
Bewegung,  wenn  er  daran  denke,  daß  im  Wege  der
Zonenenteignung  beispielsweise  eine  Stadt  wie  Bautzen,
welche  im  Innern  zwar  äußerst  saubere  und  gut  gehaltenc,

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