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13.
Die Ueberweisung des Auszuweisenden soll, in der Regel, vermittelft
Transports und Abgabe desselben an die Polizeibehö#rde desjenigen Orts, woa
der Transport als von Seiten des ausweisenden Staats beendigt anzusehen
ist, geschehen. Mit dem Auszuweisenden sind zugleich die Beweisurkunden,
worauf die Uebernahmepflicht verrtragsmäßig gegründet wird, zu übergeben. In
solchen Esllen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Auszuweisende
auch mittelst eines Lauspasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route ge-
nau vorgeschrieben ist, in den zu ihrer Aufnahme verpflichteten Staat gewie-
sen werden.
Der Regel nach sollen nie mehr als drei Personen zugleich auf den
Transport gegeben werden, es sey denn, daß ste zu einer und derselben Familie
gehören und deshalb nicht wohl getrennt werden können.
Ausweisungen in Masse (sogenannte Vagantenschube) sollen auch künftig,
nicht Statt finden.
G. 14.
Die Kosten des Transports und der Verpflegung von Auszuweisen-
den ist der zur Aufnahme verpfüchtete Staat zu ersetzen nicht schuldig. Nur
wenn ein Auszuweisender, welcher einem dritten Sraate zugeführt werden
soll, von diesem nicht angenommen und deshalb nach 6. 11. in denjenigen Staat,
welcher ihn ausgewiesen hat, zurückgebracht wird, mutz der letzte die Kosten des
Transports und der Verpflegung ersiarten, welche bei der Zurückführung auf-
gelaufen sind.
é. 15.
Jede der beiden kontrahirenden Regierungen hat das Recht, von dem ge-
genwäriigen Vertrage zurückzutreten, wenn sie ihre hierauf gerichtete Absicht E#n
Jahr vorher der andern Regierung angezeigt hat.
Berlin, den 4. Oktober 1839.
(L. S)
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
Vessihende Erklaͤrung witd, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er-
kldrung des Herzoglich Braunschweigschen Staatsministeriums vom 17. v. M.
ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 4. Oktober 1839.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.