Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 2831
neue Obligation geachtet werde, woraus klar erhellt,
daß nach dem Erlöſchen der urſprünglichen Forderung
durch Verjährung der Abſchluß eines neuen Vertrags
oben bezeichneter Art ſtatthaft ſei und daß daher
gegebenen Fall8 eine Verlehung des Art. 4 a. a. O.
nicht vorliege. '
ad 2. Indem der Berufungsrichter in dem
den urſprünglihen Schuldgrund und ausdrüclich
enthaltenden Zahlungsverſprechen kein constitutum
und feine Novation, ſondern ein einen ſelbſtſtändigen
Verpflichtungs8grund enthaltendes pactum erbli>t =
ſo meint der Nichtigkeit8-Kläger =- habe er fr. 1
S. 1, fr. 18 S. 14, fr. 31 D.13, 5 und das bayer.
Ldr. Thl. IV ec. 10 6.22 Nr. Zu. c. 155.4
Nr. 3 verleßt.
Allein abgeſehen davon, daß dieſe Aufſtellung,
gerichtet gegen die von dem Berufungsgerichte der
Urkunde vom 1. Januar 1877 gegebene Auslegung,
gemäß Proz.-O. Art. 79t eine Beachtung nicht
finden könnte, enthält nach dieſer Auslegung eben
jene Urkunde weder eine Novation noc< ein constitutum
debiti proprii, weil zufolge der vom Berufung8richter
gemachten Feſtſtellung das Zohlungsverſprechen
zwar mit Rüſicht auf die von N. dem
S. gelieferten Arbeiten abgegeben worden iſt, aber
durc< dasſelbe ein neuer ſelbſtſtändiger Verpflichtungsgrund
unter Verzicht auf die dur< den Ablauf der
Verjährungsfriſt erworbenen Rechte begründet werden
wollte. Auf einen ſol<en Vertrag aber finden die
angeblich verleßten Geſeßesſtellen eine Anwendung
nicht.
ad 3. Der Berufungsrichter ſol den F. 7
ce. 14 Thl. I des bayer. Ldr. unrichtig außgelegt
haben, indem die Anm. 3. a. O. wohl eine Unterſcheidung
zwiſchen ignorantia vipeibilis und invinelbilis
zuließen, bezüglich der ignorantia juris
aber außdrüklich bemerkten , daß man die Kenntniß