Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  2831

neue  Obligation  geachtet  werde,  woraus  klar  erhellt,
daß  nach  dem  Erlöſchen  der  urſprünglichen  Forderung
durch  Verjährung  der  Abſchluß  eines  neuen  Vertrags
oben  bezeichneter  Art  ſtatthaft  ſei  und  daß  daher
gegebenen  Fall8  eine  Verlehung  des  Art.  4  a.  a.  O.
nicht  vorliege.  '

ad  2.  Indem  der  Berufungsrichter  in  dem
den  urſprünglihen  Schuldgrund  und  ausdrüclich
enthaltenden  Zahlungsverſprechen  kein  constitutum
und  feine  Novation,  ſondern  ein  einen  ſelbſtſtändigen
Verpflichtungs8grund  enthaltendes  pactum  erbli>t  =
ſo  meint  der  Nichtigkeit8-Kläger  =-  habe  er  fr.  1
S.  1,  fr.  18  S.  14,  fr.  31  D.13,  5  und  das  bayer.
Ldr.  Thl.  IV  ec.  10  6.22  Nr.  Zu.  c.  155.4
Nr.  3  verleßt.

Allein  abgeſehen  davon,  daß  dieſe  Aufſtellung,
gerichtet  gegen  die  von  dem  Berufungsgerichte  der
Urkunde  vom  1.  Januar  1877  gegebene  Auslegung,
gemäß  Proz.-O.  Art.  79t  eine  Beachtung  nicht
finden  könnte,  enthält  nach  dieſer  Auslegung  eben
jene  Urkunde  weder  eine  Novation  noc<  ein  constitutum
  debiti  proprii,  weil  zufolge  der  vom  Berufung8richter
  gemachten  Feſtſtellung  das  Zohlungsverſprechen
  zwar  mit  Rüſicht  auf  die  von  N.  dem
S.  gelieferten  Arbeiten  abgegeben  worden  iſt,  aber
durc<  dasſelbe  ein  neuer  ſelbſtſtändiger  Verpflichtungsgrund
  unter  Verzicht  auf  die  dur<  den  Ablauf  der
Verjährungsfriſt  erworbenen  Rechte  begründet  werden
wollte.  Auf  einen  ſol<en  Vertrag  aber  finden  die
angeblich  verleßten  Geſeßesſtellen  eine  Anwendung
nicht.

ad  3.  Der  Berufungsrichter  ſol  den  F.  7
ce.  14  Thl.  I  des  bayer.  Ldr.  unrichtig  außgelegt
haben,  indem  die  Anm.  3.  a.  O.  wohl  eine  Unterſcheidung
  zwiſchen  ignorantia  vipeibilis  und  invinelbilis
  zuließen,  bezüglich  der  ignorantia  juris
aber  außdrüklich  bemerkten  ,  daß  man  die  Kenntniß