Neichsgericht (Civilsachen). 191
L. und R. zur Beschaffung des für die Herstellung der rc. 2c. erforderlichen
wissenschaftlichen Materials, sei es in eigenen Aufsätzen oder
fremden Abhandlungen, folge von selbst, daß die Herausgeber, wenn sie
Abhandlungen Dritter für die Zeitschrift annehmen, hierdurch nicht Autorrechte
für sich erwerben können, durch welche das Verlagsrecht des
Klägers beschränkt werde, daß vielmehr die Autoren sich für ihre Ausarbeitungen
dem bestehenden Verlagsrechte unterwerfen, wobei der Herausgeber,
der in der Regel nicht für sich, sondern für die Zeitschrift kontrahire,
nur als Vermittler in Betracht komme. Im übrigen seien durch
die gedachte Bestimmung im § 10 a. a. O. lediglich die beiden Fälle
unterschieden, ob zur Zeit der Annahme eines Aussatzes für eine Zeitschrift
diese vom Herausgeber bereits einem Dritten in Verlag gegeben
war oder nicht, dergestalt, daß ersleren Falls der Autor zur anderweiten
Vervielfältigung während der zwei Jahre nur der Genehmigung des
Verlegers als des Inhabers des Vervielfältigungsrechts, anderen Falls
dagegen der Genehmigung des Herausgebers als seines Gegenkontrahenten
bedürfe.
Die Rüge der Revision geht fehl. Richtig ist, daß der Herausgeber
der Zeitschrift durch Annahme von Abhandlungen Dritter nicht Autorrechte
für sich erwerben kann, durch welche das vertragsmäßige Verlagsrecht
des Verlegers beschränkt wird. Indessen im vorliegenden Falle
bleibt auch das dem Kläger zustehende Verlagsrecht an der Zeitschrift
durch das vom Beklagten in Anspruch genommene Widerspruchsrecht
völlig unberührt, da es lediglich die Sonderabdrücke einzelner Artikel
betrifft und ein solches Verlagsrecht durch den Vertrag vom 17. Dezember
1886 dem Kläger unstreitig nicht eingeräumt ist. Im übrigen ist grundsätzlich
davon auszugehen, daß durch die Uebernahme eines für eine
Zeitschrift bestimmten Artikels Seitens des Herausgebers ein persönliches
Rechtsverhältniß nur zwischen diesem und dem Verfasser begründet wird,
so daß die von letzterem veräußerten Urheberrechte zunächst auf den
Herausgeber auch dann übergehen, wenn der letztere das Verlagsrecht
an der Zeitschrift bereits einem Dritten übertragen hat. Folgerichtig
gehen dann aber, lediglich auf Grund des Verlagsvertrages zwischen dem
Herausgeber und Verleger der Zeitschrift, auf diesen rücksichtlich der
einzelnen in dieselbe aufgenommenen Artikel die Verlegerrechte nur insoweit
über, als dies der Verlag der Zeitschrift selbst bedingt. Dazu
gehört nicht das mit der Ueberlassung des Aufsatzes für die Zeitschrift
von dem Verfasser zugleich dem Herausgeber eingeräumte Recht, daß
innerhalb der im § 10 a. a. O. vorgesehenen Frist ein anderweiter Abdruck
des Artikels nur mit seiner — des Herausgebers — Einwilligung
vom Verfasser vorgenommen werden darf. Nur steht vermöge des Verlagsrechts
an der Zeitschrift rücksichtlich der einzelnen Artikel das gleiche
Widerspruchsrecht gegen deren anderweiten Abdruck auch dem Verleger