Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

Neichsgericht  (Civilsachen).  191

L.  und  R.  zur  Beschaffung  des  für  die  Herstellung  der  rc.  2c.  erforderlichen
  wissenschaftlichen  Materials,  sei  es  in  eigenen  Aufsätzen  oder
fremden  Abhandlungen,  folge  von  selbst,  daß  die  Herausgeber,  wenn  sie
Abhandlungen  Dritter  für  die  Zeitschrift  annehmen,  hierdurch  nicht  Autorrechte
  für  sich  erwerben  können,  durch  welche  das  Verlagsrecht  des
Klägers  beschränkt  werde,  daß  vielmehr  die  Autoren  sich  für  ihre  Ausarbeitungen
  dem  bestehenden  Verlagsrechte  unterwerfen,  wobei  der  Herausgeber,
  der  in  der  Regel  nicht  für  sich,  sondern  für  die  Zeitschrift  kontrahire,
  nur  als  Vermittler  in  Betracht  komme.  Im  übrigen  seien  durch
die  gedachte  Bestimmung  im  §  10  a.  a.  O.  lediglich  die  beiden  Fälle
unterschieden,  ob  zur  Zeit  der  Annahme  eines  Aussatzes  für  eine  Zeitschrift
  diese  vom  Herausgeber  bereits  einem  Dritten  in  Verlag  gegeben
war  oder  nicht,  dergestalt,  daß  ersleren  Falls  der  Autor  zur  anderweiten
Vervielfältigung  während  der  zwei  Jahre  nur  der  Genehmigung  des
Verlegers  als  des  Inhabers  des  Vervielfältigungsrechts,  anderen  Falls
dagegen  der  Genehmigung  des  Herausgebers  als  seines  Gegenkontrahenten
  bedürfe.

Die  Rüge  der  Revision  geht  fehl.  Richtig  ist,  daß  der  Herausgeber
der  Zeitschrift  durch  Annahme  von  Abhandlungen  Dritter  nicht  Autorrechte
  für  sich  erwerben  kann,  durch  welche  das  vertragsmäßige  Verlagsrecht
  des  Verlegers  beschränkt  wird.  Indessen  im  vorliegenden  Falle
bleibt  auch  das  dem  Kläger  zustehende  Verlagsrecht  an  der  Zeitschrift
durch  das  vom  Beklagten  in  Anspruch  genommene  Widerspruchsrecht
völlig  unberührt,  da  es  lediglich  die  Sonderabdrücke  einzelner  Artikel
betrifft  und  ein  solches  Verlagsrecht  durch  den  Vertrag  vom  17.  Dezember
1886  dem  Kläger  unstreitig  nicht  eingeräumt  ist.  Im  übrigen  ist  grundsätzlich
  davon  auszugehen,  daß  durch  die  Uebernahme  eines  für  eine
Zeitschrift  bestimmten  Artikels  Seitens  des  Herausgebers  ein  persönliches
Rechtsverhältniß  nur  zwischen  diesem  und  dem  Verfasser  begründet  wird,
so  daß  die  von  letzterem  veräußerten  Urheberrechte  zunächst  auf  den
Herausgeber  auch  dann  übergehen,  wenn  der  letztere  das  Verlagsrecht
an  der  Zeitschrift  bereits  einem  Dritten  übertragen  hat.  Folgerichtig
gehen  dann  aber,  lediglich  auf  Grund  des  Verlagsvertrages  zwischen  dem
Herausgeber  und  Verleger  der  Zeitschrift,  auf  diesen  rücksichtlich  der
einzelnen  in  dieselbe  aufgenommenen  Artikel  die  Verlegerrechte  nur  insoweit
  über,  als  dies  der  Verlag  der  Zeitschrift  selbst  bedingt.  Dazu
gehört  nicht  das  mit  der  Ueberlassung  des  Aufsatzes  für  die  Zeitschrift
von  dem  Verfasser  zugleich  dem  Herausgeber  eingeräumte  Recht,  daß
innerhalb  der  im  §  10  a.  a.  O.  vorgesehenen  Frist  ein  anderweiter  Abdruck
  des  Artikels  nur  mit  seiner  —  des  Herausgebers  —  Einwilligung
vom  Verfasser  vorgenommen  werden  darf.  Nur  steht  vermöge  des  Verlagsrechts
  an  der  Zeitschrift  rücksichtlich  der  einzelnen  Artikel  das  gleiche
Widerspruchsrecht  gegen  deren  anderweiten  Abdruck  auch  dem  Verleger