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Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundesstaates stellen, wel-
cher sich mit beiden kontrahirenden Theilen, wegen gegenseitiger Ueber-
nahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhälmissen besfindet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden
Bundesregierung bleibt demsenigen der kontrahirenden Theile überlassen,
der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen
jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Re-
* eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist ein-
zusenden.
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt
von keinem Theile eine weitere Eimwendung zuldssig ist, hat derjenige
Staat in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen
der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Ge-
biete zu behalten.
Berlin, den 27. September 1839.
(L. S.)
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
Vessiehende Erklaͤrung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er-
klaͤrung der Herzoglich Anhalt-Bernburgschen Landes-Regierung vom 5. d. M.
ausgewechselt worden, hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 16. Oktober 1839.
Der Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
(No. 2058.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. November 1839. wegen Verleihung der revi-
dirten Städteordnung vom 17. März 1831. an die Stadt Pleschen im
Großherzogthum Posen.
A# Ihren Bericht vom 23. Oktober d. J., will Ich der Stadt Pleschen,
im Grotzherzogthum Posen, dem Wuncsche derselben gemäß, die revidirte Städte-
Ordnung vom 17. März 1831. verleihen, und veranlasse Sie, den Ober-Präsi-
denten der Provinz, mit deren Einführung zu beauftragen.
Berlin, den 5. November 1839. #
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister v. Rochow.
(No. 2059.)