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4) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte fuͤr unmittelbare
Rechnung des Staats geschehen;
5) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol-, Reit= und Fuß-
botenposten, nebst Beiwagen, von öffentlichen Kouriren und Estafetten und
allen von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Postpferden und Fuhr-
werken;
6) von Personen, Thieren und Fuhrwerken, welche bei Feuersbrünsten, Was-
serfuthen und ähnlichen Nothständen zur Hülfe eilen;
7) von Lioigefangenen und deren Begleitung;
8) von Alumnen öffentlicher mildthätiger Anstalten, sofern sie von einem Leh-
rer oder Vorsteher geföhrt werden und von diesen selbst;
9) von Geistlichen und dem sie begleitenden Kirchendiener, welche Behufs
Perrichtung kirchlicher Amtshandlungen in Amtstracht die Brücke oder
Ueberfahrt benutzen;
D0. Allgemeine Bestimmungen.
1) Die Sätze zu A. und B. fsind bei jedem Wasserstande, ohne Rücksicht auf
dessen Höhe, die Sütze zu B. auch bei vorhandener Eisbahn zu enrrichren.
Für den gehörigen Zustand der letzteren ist von der Hebestelle zu sorgen.
2) Wer es unternimmt, die Entrichtung des tarismáßigen Brück= oder Fahr=
geldes auf irgend eine Weise zu umgehen, erlegt autzer dem vorenthalte-
nen Abgabenbetrage das Gierfache desselben, mindestens aber einen Tha-
ler als Strafe.
3) Bei der Bestrafung von Defraudationen kommen die Bestimmungen der
Steuerordnung vom 8. Februar 1819. 6. 61. 64. 83. 84. 88 bis 93.
einschließlich und 6. 95. zur Anwendung.
Die verwirkten Strafen werden so verwendet, wie es bei Kontraven-
tionen sussen die Steuergesetze vom 8. Februar 1819. und 30. Mai 1820.
eschieht.
8 schehlin den 7. November 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.
Tarif,