Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Tarif, 
nach welchem das Bruͤck- und Faͤhrgeld uͤber den Rhein bei Koͤln 
zu erheben ist. 
  
E, wird ennrichtet: 
A. Brückgeld. 
1 WVon jedem Fußgänger mit oder ohne Lat ... 
Kinder unter 10 Jahren zahlen die Hälfte. 
Anmerk. Wer zu einem Fuhrwerke gehört, wofür die Abgabe zu III. a. 
oder b. gezahlt wird, oder Thiere, wofür die Abgabe zu II. a. 
oder h. entrichtet wird, reitek, führt oder treibe, ist frei. 
II. TDon Thieren. 
a. für ein Pferd, Maulthier oder einen Maulesel ... .. . . ... 
b. für ein Stück Rindvieh oder einen Eeel 
. für eine Ziege, ein Fohlen, Kalb, Schaaf, Schwein, oder 
anderes kleines Vieh, welches frei geführt, oder getrieben wird. 
Anmerk. Für Thiere, welche auf einem Fuhrwerke, oder in einem Trag- 
korbe über die Brücke gebracht werden, wird keine besondere Ab- 
gabe erhoben. 
III. Tom Fuhrwerke. 
a. fuͤr ein beladessssssssssss.. . . . . .. 
b. für ein unbelades . . .. 
. für einen Handwagen, Handkarren oder Handschlitten, bela- 
den, oder unbeladen . .. ... 
Anmerk. 1) Neben den Sätzen zu III. a. und b. wird die Abgabe für das 
Gespann zu II., neben dem Satze zu III. c. die Abgabe zu 
I. erhoben. 
2) Fuhrwerke, deren Radbeschläge hervorragende Kopfnägel, Stifte, 
oder Schrauben haben, zahlen die Abgabe zu III. doppelt. 
8B. Fährgeld. 
I. Von Personen, einschließlich dessen, was sie tragen: 
a. sdes die gewöhnliche Ueberfahrt abgewartet wird, für jede 
eron...............................·........ 
Kinder unter 10 Jahren zahlen die Haͤlfte. 
b. fuͤr eine besondere, unverzuͤgliche Ueberfahrt mittelst Nachens, 
welche auf Verlangen geschehen muß, wird von den über- 
setzenden Personen wenigstess . . .. . ... 
(No. 2001.) 
Sgr. 
  
  
Mf. 
— 3 
1|6 
11— 
— 3 
3— 
16 
— 3 
— 3 
11— 
  
ent-
	        
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