Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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entrichtet, wenn die Abgabe, nach dem Satze zu a. von den 
Einzelnen erhoben, nicht mehr betraͤgt. 
Anmerk. Wer zu einem Fuhrwerke gehört, wofür die Abgabe zu III. a. 
oder b. gezahlt wird, oder Thiere, wofür die Abgabe zu 11I. a. 
oder b. entrichtet wird, reiket, führt, oder rreibe, ist frei. 
II. Ton Thieren. 
a. für ein Pferd, Maulthier, oder einen Maulese 1 
b. für ein Stück Rindvieh, oder einen ESell 1.— 
. für eine Ziege, ein Gohlen, Kalb, Schaaf, Schwein, oder 
anderes kleines Mieh, welches frei geführt oder getrieben wird— 
d. für Federvieh, welches getrieben wird, für jede 10 Stück 
Federvieh in geringerer Zahl, als 10 Stäück, ist frei. 
Anmerk. Für Thiere, welche auf einem Fuhrwerke, oder in einem Trag- 
korbe übergesetzt werden, wird keine Abgabe erhoben. 
III. Vom Fuhrwerke. 
a. fuͤt ein beladenes ..... ..... . . . ... . . . . . . . . .. . .. 3 
b. für ein unbeladennsssssssss ... 1 
c. für einen Handwagen, Handkarren, oder Handschlitten, be- 
laden, oder unbeladen — 3 
Anmerk. 1) Neben den Säten zu III. a. und b. wird die Abgabe für das 
Gespann zu Ill., neben dem Satze zu III. c. die Abgabe zu 
I. erhoben. 
2) Fuhrwerke, deren Radbeschläge bervorragende Kopfnägel, Stifte, 
oder Schrauben baben, zahlen die Abgabe zu III. doppelt. 
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IV. VJon unverladenen Gegenständen wird die Abgabe erhoben, 
welche die Personen, das Fuhrwerk, oder die Thiere kreffen würde, 
wodurch sie zur Fahrstelle gebracht worden sind. 
  
  
C. Befreiungen. 
Brück= und Fährgeld wird nicht erhoben: 
1) von Equipagen und Thieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Haufses, oder den Königlichen Gestüten angehb5ren. 
2) vom Militair-und von Armeefuhrwerken nach folgenden näheren Bestimmungen: 
a. vom Militair aller Grade und von Militairbeamten in Unisorm, zu 
Juß oder zu Pferde; im letzten Falle bleibt auch die Bedienung frei; 
b. von nicht uniformirten Militairbeamten, auf die Bescheinigung der vor- 
gesetzten Behörde, daß der Uebergang in Dienstangelegenheiten geschehe; 
Pc. von Kriegsreservisten, Landwehrmannern und Rekruten auf dem Wege 
zu ihrem Korps, oder zur Uebung, und von da zurück, wenn ein 
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