Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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6) von Personen, Thieren und Fuhrwerken, welche bei Feuersbrünsten, Was- 
serfluthen und aͤhnlichen Nothstaͤnden zur Huͤlfe eilen; 
7) von Civilgefangenen und deren Begleitung; 
8) von Alumnen oͤffentlicher mildthaͤtiger Ansiaiten, sofern sie von einem Leh- 
rer, oder Vorsteher gefuͤhrt werden, und von diesen selbst; 
von Geistlichen und dem sie begleitenden Kirchendiener, welche Behufs 
Verrichtung kirchlicher Amtshandlungen in Amtsiracht die Brücke, oder 
Ueberfahrt Amieen 
Allgemeine Bestimmunge 
1) Die Stteh zu A. und B. sind bei jedem Wasserstande, onne Rücksicht auf 
dessen Höhe, die Sätze zu B. auch bei vorhandener Eisbahn zu enrrichten. 
Für den gehörigen Zustand der letztern ist von der Hebestelle zu sorgen. 
2) Wer es unternimmt, die Entrichtung des tarifmätigen Brück oder Fähr- 
geldes auf irgend eine Weise zu umgehen, erlegt außer dem vorenthalte- 
nen Abgabenbetrage das Vierfache desselben, mindestens aber einen Tha- 
ler, als Strafe. 
Bei der Bestrafung von Defraudationen kommen die Bestimmungen der 
Steuerordnung vom 8. Februar 1819. 96. 61. 64. 83. 84 88. bis 93. 
einschließlich und §. 95. zur Anwendung. 
Die verwirkten Strafen werden so verwendet, wie es bei Kontraven- 
tionen gegen die Steuergesetze vom 8. Februar 1819. und 30. Mai 1820. 
geschieht. 
Berlin, den 7. November 1839. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
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(No. 2062.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. November 1839., betreffend die Tarife zur 
Erbebung des Brück= und Fährgeldes dei dem Uebergange über den Rbein 
bei Düsseldorf und zur Erhebung der Gebühren für den Durchlaß durch 
die dortige Brücke, nebst diesen Tarifen. 
A## erhalten Sie die mit Ihrem Berichte vom 17ten v. M. eingereichren 
Tarife, nach welchen das Brück- und Faͤhrgeld bei dem Uebergange uͤber den 
Rhein bei Duͤsseldorf und die Gebuͤhren fuͤr den Durchlaß durch die dortige 
Brücke erhoben werden soll, vollzogen zurück, um dieselben durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen und nach der Vollendung der Brücke zur An- 
wendung zu bringen. 
Berlin, den 7. November 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister Grafen von Alvensleben. 
  
(No. 2001.—200D.) Eee 2 Tarif,
	        
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