Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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begangenen  Verbrechen  zur  Untersuchung  gezogen  und  bestraft.  Daher  findet
auch  ein  Kontumazialverfahren  des  andern  Staates  gegen  sie  nicht  statt.

Bei  der  Konstatirung  eines  Forstfrevels,  welcher  von  dem  Angehoͤrigen
eines  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern  veruͤbt  worden  ist,  soll  den  offiziellen
Angaben  und  Abschaͤtzungen  der  kompetenten  Forst-  und  Polizeibeamten  des  Orts
des  begangenen  Frevels  dieselbe  Beweiskraft,  als  den  Angaden  und  Abschaͤtzungen
  inlaͤndischer  Offizianten  von  der  erkennenden  Behoͤrde  beigelegt  werden,
wenn  ein  solcher  Beamter  auf  die  wahrheitsmaͤßige,  treue  und  gewissenhafte  Angabe
  seiner  Wahrnehmung  und  Kenniniß  entweder  im  Allgemeinen  oder  in  dem
speziellen  Falle  eidlich  verpflichtet  worden  ist,  und  weder  einen  Denunzianten-Antheil,
  noch  das  Pfandgeld  zu  beziehen  hat.

Uebrigens  behadle  es  wegen  der  Verhütung  und  Bestrafung  der  Forstfrevel
  in  den  Grenzwaldungen  bei  der  bestehenden  Uebereinkunft  vom  12.  Okltober
  1835.  sein  Bewenden.

Art.  36.

Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern
sich  eines  Vergebens  oder  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat  und  daselbst  ergrissen
  und  zur  Untersuchung  gezogen  worden  ist,  so  wird,  wenn  der  Verbrecher
gegen  jurarorische  Kaurion  oder  Handgelöbniß  entlassen  worden,  und  sich  un  seinen
  Heimathsstaat  zurückbegeben  hat,  von  dem  ordentlichen  Richter  desselben
das  Erkenntniß  des  auslandischen  Gerichts,  nach  vorgängiger  Requtsition  und
Mittheilung  des  Urtels  sowohl  an  der  Person  als  an  den  in  dem  Staatögebiete
  befindlichen  Göcern  des  Verurtheilten  vollzogen,  vorausgesetzt,  daß  die
Handlung,  wegen  deren  die  Strafe  erkannt  worden  ist,  auch  nach  den  Gesetzen
des  requirirten  Staates  als  ein  Vergehen  oder  Verdrechen  und  nicht  als  cine
blos  polizei=  oder  finanzgesetzliche  Uebertretung  erscheint,  ingleichen  unbeschadet
des  dem  requirirten  Staate  zuständigen  Strafverwandlungs=  oder  Begnadigungsrechts.
  Ein  Gleiches  findet  im  Fall  der  Flucht  eines  Verbrechers  nach  der  Verurtheilung
  oder  während  der  Strafsoerbüßung  start

Hat  sich  aber  der  Derbrecher  vor  der  Verurtheilung,  der  Untersuchung
durch  die  Flucht  entzogen,  soll  es  dem  untersuchenden  Gericht  nur  freistehen,
unter  Mittheilung  der  Akten  auf  Fortsetzung  der  Untersochung  und  Bestrafung
des  Verbrechers,  so  wie  auf  Einbringung  der  aufgelaufenen  Unkosten  aus  dem
Vermsgen  des  Verbrechers  anzutragen.  In  Fdllen,  wo  der  Verbrecher  nicht
vermögend  ist,  die  Kosten  der  Strafvollstreckung  zu  kragen,  hat  das  requirirende
Gericht  solche,  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  Art.  45.  zu  ersetzen.

Art.  37.

Hat  der  Unterthan  des  einen  Staates  Strasgesetze  des  andern  Staatec  Bedingt  zu  gedurch

  solche  Handlung  verletzt,  welche  in  dem  Staatc,  dem  er  angebört,  gar  ——  A
nicht  verpôön  sind,  z.  B.  durch  Uebertretung  eigemh'imlicher  Abgabengesetze,  Po-  a'
lizeivorschriften  und  dergleichen,  und  welche  demnach  auch  von  dicsem  Staate
nicht  bestraft  werden  können,  so  soll  auf  vorgängige  Requssition  zwar  nicht
zwangsweise  der  Unterthan  vor  das  Gericht  des  andern  Staates  gestellr,  demselben
  aber  sich  selbst  zu  stellen  verstattet  werden,  damit  er  sich  gegen  die  An-(o.

  2004.)  Jahrgang  1839.  Ggg  schul-