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ötztichen Reversalien über gegenseitige gleiche Recheswillfährigkeit nicht weiter zu
verlangen.
In Ansehung der vorgängigen Anzeige der requirirten Gerichte an die
vorgesetzten Behörden, bewendet es bei den in beiden S##aten deshalb getroffe-
nen Anordnungen.
Ul. Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in Civil= und
Kriminalsachen.
Art. 44.
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungskosten, welche
von dem kompetenten Gericht des einen Staars nach den dort geltenden Vor-
chriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erklärt worden sind,
ollen auf Verlangen dieses Gerichts auch in dem andern Scaate von dem da-
elbst sich aushaltenden Schuldner ohne Weiteres exekurivisch eingezogen werden.
Die den gerichtlichen Anwälten an ihre Mandanten zustehenden Forderungen an
Gebühren und Auslagen können indeß in Preußen gegen die dort wohnenden
Mandanten nur im Wege des Mandatsprozesses nach §. 1. der Verordnung
vom 1. Juni 1833. geltend und beitreibungsfähig gemacht werden; es ist jedoch
auf die Requisition des Schsischen Prozeßgerichts das gesetzliche Verfahren von
dem kompetenten Gericht einzuleiten, und dem auswärtigen Rechtsanwalte Be-
Eister kostenfreien Betreibung der Gache ein Assistent von Amts wegen zu
bestellen.
Art. 45.
In allen Civil= und Kriminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung der
Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen
Seaates die Requisitionen der Behörden des andern sportel= und stempeiftei zu
expediren und nur den unumgaͤnglich noͤthigen banren Verlag an Kopialien,
Porto, Botenlöhnen, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs-
und Transportkosten zu liquidiren.
Art. 46.
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhèrenden Zeugen und andern
Personen sollen die Ze und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer Versaͤum-
niß ihnen gebuͤhrenden Vergütung, nach der von dem requirirten Gerichte ge-
schehenen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden
Gerichte sofort verabrsicht werden.
Art. 47.
Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der
Unkosten in Civil- und Kriminalsachen obliegt, binreichendes Vermögen dazu be-
sige, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter wel-
cher diese Person ihre wesentliche Wohnung hat.
Sollte dieselbe ihre wesentliche Wohnung in einem dricten Staate haben
und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden seyn, so
wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist
in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten,
o. 2064.) jedoch