Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

16  Literatur-Notiz.

giltig  seien,  welche  zu  Gunsten  des  Schreibers  des
Testaments  gereichen.  Seuffert  Pand.  §S.  520.

Bei  der  gänzlichen  Umgestaltung  der  Formen,
nach  welchen  die  Testamente  von  den  Notaren  zu
errichten  sind,  hat  jenes  S.  C.,  hinsichtlich  dessen  es
schon  von  vornherein  zweifelhaft  ist,  ob  es  nicht  auf
Privattestamente  eingeschränkt  sei  und  auf  öffentliche
Testamente  überhaupt  Anwendung  finde,  keine  Giltigkeit
  mehr,  und  gilt  das  bereits  Angeführte  auch
hier.  Vgll.  Zink  Comment.  a.  a.  O.  S.  593  Roth
b.  Civ.-R.  Bd.  3  S.  251  Note  3,  S.  254,  Note
26.  Urth.  v.  6.  Nov.  Reg.  I.  96.  1882.

kiteratur-Notzz.

In  der  Stahel'schen  Buchhandlung  zu  Würzburg
  ist  erschienen:
Das  Gerichtskostengesetz  für  das  deutsche  Reich
vom  18.  Juni  1878  und  29.  Juni  1881  und
die  Gebühren-Ordnung  für  die  Gerichtsvollzieher
vom  24.  Juni  1878  und  29.  Juni  1881  mit
erlänternden  Anmerkungen,  praktischen  Beispielen,
Berechnungstabellen  und  alphabetischen  Gebühren-Tarlfen
  von  Wilhelm  Koller,
auf  welches  Werk  hiemit  aufmerksam  gemacht  wird,
zumal  die  beigegebenen  Gebühren-Tarife  eine  große
Erleichterung  für  die  Gebührenbewerthung  enthalten
dürften.

Redakt.:  K.  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.  Palm  4  Enke
eK  s  —  Erlangen.  Druck  von  Junge  &  Sohn.