16 Literatur-Notiz.
giltig seien, welche zu Gunsten des Schreibers des
Testaments gereichen. Seuffert Pand. §S. 520.
Bei der gänzlichen Umgestaltung der Formen,
nach welchen die Testamente von den Notaren zu
errichten sind, hat jenes S. C., hinsichtlich dessen es
schon von vornherein zweifelhaft ist, ob es nicht auf
Privattestamente eingeschränkt sei und auf öffentliche
Testamente überhaupt Anwendung finde, keine Giltigkeit
mehr, und gilt das bereits Angeführte auch
hier. Vgll. Zink Comment. a. a. O. S. 593 Roth
b. Civ.-R. Bd. 3 S. 251 Note 3, S. 254, Note
26. Urth. v. 6. Nov. Reg. I. 96. 1882.
kiteratur-Notzz.
In der Stahel'schen Buchhandlung zu Würzburg
ist erschienen:
Das Gerichtskostengesetz für das deutsche Reich
vom 18. Juni 1878 und 29. Juni 1881 und
die Gebühren-Ordnung für die Gerichtsvollzieher
vom 24. Juni 1878 und 29. Juni 1881 mit
erlänternden Anmerkungen, praktischen Beispielen,
Berechnungstabellen und alphabetischen Gebühren-Tarlfen
von Wilhelm Koller,
auf welches Werk hiemit aufmerksam gemacht wird,
zumal die beigegebenen Gebühren-Tarife eine große
Erleichterung für die Gebührenbewerthung enthalten
dürften.
Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl. Palm 4 Enke
eK s — Erlangen. Druck von Junge & Sohn.