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jedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist die-
ser Fall dem des Unvermoͤgens ebenfalls gleich zu setzen.
Art. 48.
Sämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf die
Käniglich Preußischen Rheinprovinzen. Auch stehen die Bestimmungen des ge-
enwärtigen Vertrages mit der Beurtheilung der politischen Heimath in keiner
erbindung.
Art. 49.
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf Zwölf Jahre, vom 1. Dezem-
ber d. J. an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe keine
Aufkündigung von der einen oder andern Seite, so ist sie stillschweigend als auf
noch zwölf Jahre weiker verläugert anzusehen.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial-Er-
kldrung ausgesertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 14. Oktober 1839.
(L. S.)
Koniglich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
Weene Erkl#4rung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er-
kldrung des Königlich Sächsischen Ministeriums vom 30. v. M. ausgewechselt
worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 11. Dezember 1839.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.