Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

suchungen gegen Beamte behält es das Bewenden. Die beim Eingang dieser 
Order zum, « octkl ,- befeu- aåtstvnuaggx Sbaåmb werd-Mär- dem * ab- 
eit, bei welchem sie nach der er ndenen um Sp vor- 
ð worden sind. Ihrer Bestimmung bleibt es uͤberlassen, “ die in Zukunft 
nicht zur Ensscheidung des Ober-Appellarionssenats gehörenden Sachen zwischen 
dem Justrukrions= und dem Kriminalsenare des Kammergerichts zu verseeilen 
sind. Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. · 
Verlin, den 22. Dezember 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Justizminister Mühler. 
  
(No. 1962.) Allerhöchste Kabinersorder vom 22. Dezember 1838., die Feststellung der Kom- 
petenzverhältnisse des Tribunals des Königreichs Preußen und der Ober- 
bkandesgerichte zu Königsberg, Marienwerder und Insterburg betreffend. 
D. Bestim ä der Verordnung vom 14. Dezember 1833. über das 
Rechtsmittel der Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde machen eine ander- 
weite Feststellung der Kompetenzverhalenisse des Tribunals des Königreichs Preu- 
ßen und der dortigen Oberlandesgerichte zu Königsberg, Marienwerder und 
Insterburg nothwendig. Demzufolge und um dem Tribunale zugleich einen an- 
gemessenen Wirkungskreis, als oberste Spruchbehörde der Provinz Preußen an- 
zuweisen, verordne Ich unter Abänderung der bisherigen entgegenstehenden Be- 
stimmungen: 
A. das Tribunal des Königreichs Preußen hat zu erkennen: 
I. in dritter Lala 
in allen Sachen, in denen auf ein gesetzlich zulässiges Aggravations= 
Gesuch das Urtheil erster Instanz verschärsfe worden ist, so weit 
diese Sachen nicht durch Meine Order vom 25. März 1834. 
(Gesetzsammlung Seite 63.) dem Ober, Appellationssenat des Kam- 
mergerichts überwiesen sind; 
II. in zweiter Instanz: # 
in allen Civil= und Untersuchungssachen, in welchen der Spruch 
zweiter Instanz nicht den Oberlandesgerichten zu Königsberg, Ma- 
rienwerder und Insterburg nach Inhalt der folgenden Bestim- 
mungen ausdrücklich vorbehalten wird; 
und in allen Steuersachen. . 
III. In
	        
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