suchungen gegen Beamte behält es das Bewenden. Die beim Eingang dieser
Order zum, « octkl ,- befeu- aåtstvnuaggx Sbaåmb werd-Mär- dem * ab-
eit, bei welchem sie nach der er ndenen um Sp vor-
ð worden sind. Ihrer Bestimmung bleibt es uͤberlassen, “ die in Zukunft
nicht zur Ensscheidung des Ober-Appellarionssenats gehörenden Sachen zwischen
dem Justrukrions= und dem Kriminalsenare des Kammergerichts zu verseeilen
sind. Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen. ·
Verlin, den 22. Dezember 1838.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.
(No. 1962.) Allerhöchste Kabinersorder vom 22. Dezember 1838., die Feststellung der Kom-
petenzverhältnisse des Tribunals des Königreichs Preußen und der Ober-
bkandesgerichte zu Königsberg, Marienwerder und Insterburg betreffend.
D. Bestim ä der Verordnung vom 14. Dezember 1833. über das
Rechtsmittel der Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde machen eine ander-
weite Feststellung der Kompetenzverhalenisse des Tribunals des Königreichs Preu-
ßen und der dortigen Oberlandesgerichte zu Königsberg, Marienwerder und
Insterburg nothwendig. Demzufolge und um dem Tribunale zugleich einen an-
gemessenen Wirkungskreis, als oberste Spruchbehörde der Provinz Preußen an-
zuweisen, verordne Ich unter Abänderung der bisherigen entgegenstehenden Be-
stimmungen:
A. das Tribunal des Königreichs Preußen hat zu erkennen:
I. in dritter Lala
in allen Sachen, in denen auf ein gesetzlich zulässiges Aggravations=
Gesuch das Urtheil erster Instanz verschärsfe worden ist, so weit
diese Sachen nicht durch Meine Order vom 25. März 1834.
(Gesetzsammlung Seite 63.) dem Ober, Appellationssenat des Kam-
mergerichts überwiesen sind;
II. in zweiter Instanz: #
in allen Civil= und Untersuchungssachen, in welchen der Spruch
zweiter Instanz nicht den Oberlandesgerichten zu Königsberg, Ma-
rienwerder und Insterburg nach Inhalt der folgenden Bestim-
mungen ausdrücklich vorbehalten wird;
und in allen Steuersachen. .
III. In