Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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blos  auf  dieser  Höhe  erhalten  zu  werden  und  es  erfolgen  Zuschüsse  nur  dann,
wenn  eine  Verminderung  eingetreten  ist.  »  ««
So  lange  der  Reservefonds  in  voller  Höhe  vorhanden  ist,  fließen  die  nicht
erhobenen  Zinsen  und  Dividenden,  sowie  die  Zinsen  des  Reservefonds  selbst,  in
die  Betriebskasse.
F.  7.

Ferner  wird  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  noch  ein  Erneuerungs-  Ernenerungt.
fonds  gebildet,  welcher  bestimmt  ist  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung
von  Schienen,  Schwellen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues  der  Eisenbahn
  mit  Einschluß  der  Weichen,  sowie  der  Erneuerung  der  Lokomotiven  nebst
dern  und  der  Wagen  aller  Art.  «

Zu  diesen  Erneuerungen  sind  insbesondere  zu  rechnen:

1)  bei  Lokomotiven  und  Tendern  die  Auswechselung  der  Feuerkasten,  Kessel,
Cplinder,  Siederöhrer,  Federn,  Achsen,  Räder,  Radreifen,  ganzer  Wasserbehälter
  und  Bremser

2)  bei  den  Wagen  die  Auswechselung  von  ganzen  Kasten,  Federn,  Achsen,
Rädern,  Radreifen,  Bremsen,  und  der  Umbau  des  Innern  ganzer
Coupêées.

Alle  diese  Erneuerungen  sind  jedoch  nur  dann  aus  dem  Erneuerungsfonds
zu  bestreiten,  wenn  sie  durch  Abnutzung  nöthig  werden,  nicht  aber,  wenn  sie  den
Bauunternehmern,  Lieferanten  2c.  zur  Last  fallen.

Dem  Erneuerungsfonds  werden  überwiesen:
a)  die  Einnahme  aus  dem  Verkaufe  alter  Materialien  des  Oberbaues  und
der  Betriebsmil  el;
b)  ein  Zuschus  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  nach  Prozentsätzen  von
dem  Wertne  der  Schienen  und  Schwellen,  von  dem  Werthe  der  Lokomorwen,
  Terver  und  Wagen  zu  berechnen  ist.

Diese  Prozentsätze  normirt  der  Verwaltungsrath  nach  Bedürfniß  von
fünf  zu  fünf  Jahren,  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Staatsbehörde.

Wenn  der  Erneuerungsfonds  derartig  angewachsen  ist,  daß  der  Handelsminister
  eine  weitere  Verstärkung  desselben  einstweilen  nicht  für  erforderlich
erachtet,  so  dürfen  die  unter  a.  benannten  Einnahmen,  sowie  die  Zinsen  des
Erneuerungsfonds  selbst  mit  Zustimmung  des  Handelsministers  zur  Betriebskasse
vereinnahmt  werden.

F.  8.

Die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  werden,  außer  durch  die  be=  Verhältnis
stehenden  und  noch  zu  erlasserden  Gesetze,  im  Allgemeinen  durch  die  zu  ertheilende  der  Gesellschaft
landesherrliche  Konzession  und  das  gegenwärtige  Statut  bestimmt.  hum  Stacit.

Insbesondere  aber  bleibt

1)  dem  Staate  vorbehalten:
a)  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs  sowohl
(Xr.  7064.)  für