100 II. Städteordnung.
theilt. Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher 133) vorgesetzt,
welcher von den Stadtverordneten aus den stimmfähigen
Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre erwählt
und vom Magistrat bestätigt wird. In gleicher Weise
wird für den Fall der Verhinderung des Bezirksvorstehers
ein Stellvertreter desselben angestellt. Die Bezirksvorsteher
sind Organe des Magistrats und verpflichtet,
seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich
in den örtlichen Geschäften des Bezirks zu
unterstützen.
§ 61. Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordnetenversammlung
mit dem Haushaltsetat beschäftigt, hat der
Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über die
Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten
einen vollständigen Bericht 134) zu erstatten. Tag und
das Gutachten der sachverständigen Mitglieder der Schuldeputationen
jedesmal eingezogen werden muß. An Schulen
gemischten Patronats werden die Lehrer für Stellen, zu denen
die Wahl bisher der nicht städtischen Behörde zustand, ferner
von dieser gewählt, ohne Konkurrenz des Magistrats und der
Schuldeputation.
§ 22. Die Mitglieder der Schuldeputation halten ihre ordentlichen
Zusammenkünfte alle vierzehn Tage auf dem Rathhause
des Orts, außerdem aber versammeln sie sich, so oft es
nöthig ist. Es steht ihnen frei, Geistliche oder andere sachverständige
Männer außer den Deputirten in vorkommenden
Fällen zuzuziehen, auch bei außerordentlichen Veranlassungen
rößere Versammlungen der Prediger, Lehrer oder Schulvoreher
eines Orts zu veranstalten.
133) Den Wirkungskreis der Bezirksvorsteher, welcher
besonders in großen Städten von erheblicher Bedeutung ist,
regelt der Magiftat durch Dienstanweisung.
134) Der Bericht soll alle nerwaltungsangele enheiten
des letzten Jahres vollständig und ausführlich darstellen, so
daß er ein Bild des Geschehenen giebt und das Material für