Contents : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

100  II.  Städteordnung.

theilt.  Jedem  Bezirk  wird  ein  Bezirksvorsteher  133)  vorgesetzt,
  welcher  von  den  Stadtverordneten  aus  den  stimmfähigen
  Bürgern  des  Bezirks  auf  sechs  Jahre  erwählt
und  vom  Magistrat  bestätigt  wird.  In  gleicher  Weise
wird  für  den  Fall  der  Verhinderung  des  Bezirksvorstehers
  ein  Stellvertreter  desselben  angestellt.  Die  Bezirksvorsteher
  sind  Organe  des  Magistrats  und  verpflichtet,
  seinen  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  ihn  namentlich
  in  den  örtlichen  Geschäften  des  Bezirks  zu
unterstützen.

§  61.  Jedes  Jahr,  bevor  sich  die  Stadtverordnetenversammlung
  mit  dem  Haushaltsetat  beschäftigt,  hat  der
Magistrat  in  öffentlicher  Sitzung  derselben  über  die
Verwaltung  und  den  Stand  der  Gemeindeangelegenheiten
einen  vollständigen  Bericht  134)  zu  erstatten.  Tag  und

das  Gutachten  der  sachverständigen  Mitglieder  der  Schuldeputationen
  jedesmal  eingezogen  werden  muß.  An  Schulen
gemischten  Patronats  werden  die  Lehrer  für  Stellen,  zu  denen
die  Wahl  bisher  der  nicht  städtischen  Behörde  zustand,  ferner
von  dieser  gewählt,  ohne  Konkurrenz  des  Magistrats  und  der
Schuldeputation.

§  22.  Die  Mitglieder  der  Schuldeputation  halten  ihre  ordentlichen
  Zusammenkünfte  alle  vierzehn  Tage  auf  dem  Rathhause
  des  Orts,  außerdem  aber  versammeln  sie  sich,  so  oft  es
nöthig  ist.  Es  steht  ihnen  frei,  Geistliche  oder  andere  sachverständige
  Männer  außer  den  Deputirten  in  vorkommenden
Fällen  zuzuziehen,  auch  bei  außerordentlichen  Veranlassungen

rößere  Versammlungen  der  Prediger,  Lehrer  oder  Schulvoreher
  eines  Orts  zu  veranstalten.

133)  Den  Wirkungskreis  der  Bezirksvorsteher,  welcher
besonders  in  großen  Städten  von  erheblicher  Bedeutung  ist,
regelt  der  Magiftat  durch  Dienstanweisung.

134)  Der  Bericht  soll  alle  nerwaltungsangele  enheiten
des  letzten  Jahres  vollständig  und  ausführlich  darstellen,  so
daß  er  ein  Bild  des  Geschehenen  giebt  und  das  Material  für