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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 4. *.
(No. 1967.) Allerhöchste Kabinftsorder vom 28. Januar 1839., betreffend die Aufhebung des
in der Zoll-Erhebungsrolle vom 21. Oktober 1836. ausnahmsweise nach-
gelassenen zollfreien Eingangs roher beinwand an der Gränze der Provinz
Westphalen zu Bleichereien und Märkten.
A-- Ihren Bericht vom 22. d. M. bestimme Ich hierdurch, daß der durch
die Zoll-Erhebungsrolle vom 21. Oktober 1836. in der 2ten Abtheilung unter
Nr. 22. ausnahmsweise nachgelassene zollfreie Eingang der rohen ungebleichten
Leinwand an der Gränze der Provinz Westphalen nach Bleichereien und Märk-
ten nicht mehr stattfinden, sondern auch an dieser Gränze von solcher Leinwand
sortan die karismäßige Eingangs-Abgabe von Zwei Thalern für den Centner
(Nr. 22. Uitt, e.) zur Erhebung kommen soll. Sie haben diese Order
die Gesetzsammlung bekannt zu machen und sofort zur Ausführung zu bringen.
Berlin, den 28. Januar 1839.
Friedrich Wilbelm.
An den Staats= und Finanzminister Grasen v. Alvensleben.
(No. 1968.) Minißerial-Erklärung wegen der zwischen der Königlich Preußischen und der
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadtschen Regierung gerroffenen Uebereinkunft
zum Anschluß an die mit der Königlich Sächsischen Regierung bestehende
Konvention, bezüglich auf die wechselseitige Uebernahme der Ausgewiese-
ven. Vom 4. Februar 1839.
Nu zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Schsischen
Scaats-Regierung wegen der wechselseitigen Uebernahme der Ausgewiesenen eine
Konvention unter dem ln 1820. abgeschlossen und zu Beseitigung meh-
rerer Zweisel und Mißverständnisse, zu welchen deren Inhalt und Fassung im
(No. 1967— 1060) Jahrgang 1879. J Ver-
(Ausaeaeben zu Berlin den 14. Februar 1839.)