Volltext : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

40  IV.

Verordnung.
(Vom  14.  Januar  1902.)

Die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  dem  Landesversicherungsamt  betreffend.

Auf  Grund  des  §  20  Absatz  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,
  vom  30.  Juni  1900  (Reichsgesetzblatt  Seite  573)  wird  mit  Allerhöchster
Ermächtigung  aus  Großherzoglichem  Staatsministerium  vom  9.  Januar  1902  verordnet,
was  folgt:

81.

Die  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  eines  Rechtsanwalts  bemißt  sich  im  Verfahren
vor  dem  Landesversicherungsamt  auf  den  Betrag  von  fünf  bis  fünfzig  Mark.

Schweben  in  einem  Streitfalle  gegen  mehrere  Bescheide  Rechtsmittel,  so  gilt  das  Verfahren
  über  dieselben,  wenn  über  sie  gleichzeitig  erkannt  wird,  nur  als  ein  Verfahren.

82.

Für  die  Theilnahme  an  Beweisverhandlungen  außerhalb  der  Gerichtsstätte  kann,  wenn
die  Anwesenheit  des  Rechtsanwalts  geboten  war,  eine  angemessene  Entschädigung  außer  der
Vergütung  zugebilligt  werden.

Eine  Erstattung  der  Kosten  für  eine  Reise  zur  mündlichen  Verhandlung  sowie  von
sonstigen  Auslagen  findet  nicht  statt.  Jedoch  ist  bei  der  Festsetzung  der  im  §  1  bezeichneten
Vergütung  innerhalb  der  dort  gezogenen  Grenzen  auf  Schreibgebühren  und  Portoauslagen
Rücksicht  zu  nehmen.

§  3.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1902  in  Kraft.

Karlsruhe,  den  14.  Januar  1902.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.  Vat.  Dr.  Paul.