Der Erwerber und sein guter Glaube nach bem BGB. 447
und 534 BGB. inhaltlich gleich sind: „Bei beweglichen Sachen bildet an Stelle
des Grundbuchs die Inhabung und der Besitz des Veräußerers, welche denselben
befähigen, den Erfordernissen des dinglichen Vertrages in der Uebergabe zu
genügen, die Grundlage des zu schützenden guten Glaubens“ und: „Auf die
Uebereinstimmung mit den Vorschriften des HGB. ist der größte Wert zu legen“.
Es heißt hier aber auch: „An dem Irrtum des Erwerbers über das Eigentum
des Veräußerers trägt in der Regel der Eigentümer in höherem Grade Schuld
als der Erwerber; deshalb ist es der Billigkeit mehr entsprechend, den Nachteil
von dem ersteren tragen zu lassen“ und weiter: „Der Entwurf läßt nur den
Mangel des Eigentumes des Veräußerers durch die bona lides des Erwerbers
gedeckt werden“. „Ein Irrtum des Erwerbers in Ansehung sonstiger rechtsgeschäftlicher
Erfordernisse, wie Vertretungsmacht, Geschäftsfähigkeit u. dergl.,
verdient nicht eine ähnliche Begünstigung; es würde unbillig sein, wenn man
die schädlichen Folgen eines solchen Irrtumes von dem Irrenden auf einen
Dritten, den Eigentümer der Sache, abwälzen wollte“. Levy weist ferner
darauf hin, daß die Denkschrift zum HGB. für dieses „eine weitergehende
Berücksichtigung des guten Glaubens gegenüber den 88 933 und 934
BGB. als vorhanden erklärt, sowie daß die allerdings nicht wenigen Fälle,
in denen nach dem BGB. der gute Glaube gleich wie im Fall der §§ 933
und 934 einen anderen sonst zum gesetzlichen Tatbestand gehörigen Umstand
zu ersetzen vermag, sämtlich je durch Sondervorschriften geordnet sind; man
sehe 88 936, 1032, 1138, 1207, 1208, 1244, ferner §§ 892, 893, 1155
und 407.
Während für den Fall, daß jemand in gutem Glauben von einem anderen
erwarb, dem das Eigentum nur unter einer auflüsenden Bedingung zuteil geworden,
die dann später eintritt, § 185 BGB. die Vorschriften zu Gunsten
derjenigen entsprechend anwenden heißt, welche Rechte von einem Unberechtigten
herleiten, fehlt solche Vorschrift laut § 185 für den Fall, daß jemand in gutem
Glauben von einem anderen erwirbt, welchem die Sache nur unter einer später
eintretenden oder ausfallenden Bedingung zuteil geworden, und unbestrittenermaßen
ist jener auch Eigentümer vorbehaltlich der Ausnahmen des § 935.
Wendt führt dies als Beweis an für allgemeine Wirksamkeit des guten Glaubens
bei Eigentumerwerbs-Geschäften. Levy aber weist darauf hin, daß hier, wenn
die Bedingung ausfällt, von einem Nichtberechtigten im guten Glauben erworben
ist, 8 933 oder § 934 also unmittelbar Platz greift.
IV. Wenn, wie aus Vorstehendem erhellen wird, vom Gesetzgeber eine
weitere Anwendung des Grundgedankens der §§ 933 und 934 BGB. ohne
besondere gesetzliche Vorschrift nicht gewollt ist und das BGB. nichts vorschreibt,
was zu Gegenteiligem hinleitete, so würden die oben aufgestellten Fragen wohl
auch dann zu verneinen sein, wenn sich kein vernünftiger Grund denken ließe,
über ihre Tatbestände gesetzlich anders zu bestimmen, als über die Tatbestände
der 88 933 und 934. Die Motive behaupten, wie aus obigem ersichtlich,
wenigstens hinsichtlich der ersten Frage solchen Grund, und ich meine, solcher
ist hinsichtlich beider Fragen sehr wohl denkbar.
Ob, wer veräußert, für den Eigentümer oder für einen zur Veräußerung
befugten Vertreter des Eigentümers aus tatsächlichem Irrtum fälschlich sich hält
und ob ein solcher für das eine oder das andere wissentlich der Wahrheit zuwider
sich ausgibt, muß allerdings für dessen Verhältnis zum Eigentümer an
sich für gleichgültig erachtet werden. Nicht gleichgültig ist das eine wie das.
andere aber für das Verhältnis zwischen dem Veränßerer und dem Erwerber
Ohne daß ein besonderer Verdachtsgrund vorliegt, möchte ein Erwerbslustiger