Metadata : Advocatenordnung und Notariatsverordnung für das Königreich Sachsen vom 3ten Juni 1859.

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1)  wegen  mit  der  Ehre  des  Standes  nicht  vereinbaren  Lebenswandels,
sowie

2)  wegen  Vernachlässigung  ihres  Berufs
unter  der  Aufsicht  der  Advocatenkammer  und  der  Disciplinarstrafgewalt  des
Advocatenvereins.

Die  Skrafen,  auf  welche  gegen  die  Rechtscandidaten  von  dem  Advoca=  +69.
tenvereine  gesprochen  werden  kann,  sind  schriftlicher  Verweis  durch  die  Advocatenkammer
  oder  mündlicher  Verweis  vor  der  Advocatenkammer  durch  den
Vorstand  derselben.  -

Für  das  Disciplinarstrafoerfahren  gegen  Rechtscandidaten,  sowie  die  &  70.
Ertheilung  von  Warnungen  an  dieselben  sind  die  Vorschriften  in  den  88  53
bis  mit  67  maaßgebend.

Die  Disciplinarstrafgewalt  des  Advocatenvereins  über  seine  Mitglieder,  §  71.
die  bei  denselben  beschäftigten  Rechtscandidaten  und  die  &  76  gedachten
Notare  hat  unbeschadet  der  vollen  Ausübung  der  den  Staatsbehörden  über
dieselben  zustehenden  Disciplinarstrafgewalt,  sowie  unbeschadet  der  Ordnungsstrafgewalt
  der  Gerichte  und  anderer  öffentlichen  Behörden  Statt.
Ebenso  sind  die  Disciplinarstrafgewalt  des  Advocatenvereins  und  die  Strafgewalt
  der  Gerichtsbehörden  in  Fällen  der  Uebertretung  von  Strafgesetzen
dergestalt  von  einander  unabhängig,  daß  die  eine  durch  die  andere  weder  ausgeschlossen
  noch  beschränkt  wird.

Schriften,  welche  die  amtliche  Wirksamkeit  der  Advocatenvereine  an-  &  72.
gehen,  sind  stempelfrei.  -

Dieß  gilt  insbesondere  von  Eingaben  an  die  Advocatenvereine,  von
Erlassen  der  Aufsichtsbehörden  an  die  Advocatenvereine,  von  den  dienstlichen
Verhandlungen,  Erlassen,  Erkenntnissen  und  Ausfertigungen  der  Advogatenvereine,
  von  Eingaben  und  Berichten  derselben  an  die  vorgesetzten  Aufsichtsbehörden.


Es  können  nach  vorher  erlangter  Genehmigung  des  Ministeriums  der  &  73.
Justiz  mehrere  Advocatenvereine  zu  einer  gemeinsamen  Versammlung,  oder
auch  alle  Advccatenvereine  des  Landes  zu  einer  Generalversammlung  zusammentreten.
  In  dem  Gesuche  um  die  Genehmigung  muß  Zeit,  Ort  und
Zweck  der  Versammlung  angegeben  werden,  sowie  wer  in  derselben  die  Verhandlung
  leiten  wird.  Mindestens  vierzehn  Tage  vor  Beginn  der  Versammlung
  ist  demjenigen  Appellationsgerichte,  in  dessen  Bezirke  sie  stattfinden
  soll,  über  alles  Dieses  Anzeige  zu  machen.

Uebrigens  hat  auf  gemeinsame  Versammlungen  mehrerer  Advocatenvereine
  und  auf  eine  Generalversammlung  aller  Advocatenvereine  rücksichtlich
der  Abordnung  von  Commissaren  zu  denselben  Dasjenige  Anwendung,  was
im  &  44  in  Bezug  auf  die  Versammlungen  einzelner  Advocatenvereine  enthalten
  ist.

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