17
1) wegen mit der Ehre des Standes nicht vereinbaren Lebenswandels,
sowie
2) wegen Vernachlässigung ihres Berufs
unter der Aufsicht der Advocatenkammer und der Disciplinarstrafgewalt des
Advocatenvereins.
Die Skrafen, auf welche gegen die Rechtscandidaten von dem Advoca= +69.
tenvereine gesprochen werden kann, sind schriftlicher Verweis durch die Advocatenkammer
oder mündlicher Verweis vor der Advocatenkammer durch den
Vorstand derselben. -
Für das Disciplinarstrafoerfahren gegen Rechtscandidaten, sowie die & 70.
Ertheilung von Warnungen an dieselben sind die Vorschriften in den 88 53
bis mit 67 maaßgebend.
Die Disciplinarstrafgewalt des Advocatenvereins über seine Mitglieder, § 71.
die bei denselben beschäftigten Rechtscandidaten und die & 76 gedachten
Notare hat unbeschadet der vollen Ausübung der den Staatsbehörden über
dieselben zustehenden Disciplinarstrafgewalt, sowie unbeschadet der Ordnungsstrafgewalt
der Gerichte und anderer öffentlichen Behörden Statt.
Ebenso sind die Disciplinarstrafgewalt des Advocatenvereins und die Strafgewalt
der Gerichtsbehörden in Fällen der Uebertretung von Strafgesetzen
dergestalt von einander unabhängig, daß die eine durch die andere weder ausgeschlossen
noch beschränkt wird.
Schriften, welche die amtliche Wirksamkeit der Advocatenvereine an- & 72.
gehen, sind stempelfrei. -
Dieß gilt insbesondere von Eingaben an die Advocatenvereine, von
Erlassen der Aufsichtsbehörden an die Advocatenvereine, von den dienstlichen
Verhandlungen, Erlassen, Erkenntnissen und Ausfertigungen der Advogatenvereine,
von Eingaben und Berichten derselben an die vorgesetzten Aufsichtsbehörden.
Es können nach vorher erlangter Genehmigung des Ministeriums der & 73.
Justiz mehrere Advocatenvereine zu einer gemeinsamen Versammlung, oder
auch alle Advccatenvereine des Landes zu einer Generalversammlung zusammentreten.
In dem Gesuche um die Genehmigung muß Zeit, Ort und
Zweck der Versammlung angegeben werden, sowie wer in derselben die Verhandlung
leiten wird. Mindestens vierzehn Tage vor Beginn der Versammlung
ist demjenigen Appellationsgerichte, in dessen Bezirke sie stattfinden
soll, über alles Dieses Anzeige zu machen.
Uebrigens hat auf gemeinsame Versammlungen mehrerer Advocatenvereine
und auf eine Generalversammlung aller Advocatenvereine rücksichtlich
der Abordnung von Commissaren zu denselben Dasjenige Anwendung, was
im & 44 in Bezug auf die Versammlungen einzelner Advocatenvereine enthalten
ist.
2