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4) die diese Ordnung abändernden und ergänzenden Bestimmungen des Ge-
setzes vom 29. Juni 1835. wegen Sicherstellung der Rechte dritter Per-
sonen bei gutsherrlich = bduerlichen Regulirungen 2c. (Gesetzsammlung
Seite 135.), und
5) das Gesetz vom 25. April 1835. wegen Erleichterung der Ablösung des
Heimfallsrechts in der Provinz Westphalen (Gesetzsammlung Seite 53.).
"(. 2.
Die Besitzer der mit Neallasten beschwerten Grundstücke sollen auch fer-
ner, wie bisher, befugt seyn, den fünften Theil der Leistung als Beitrag zu der
Grundsteuer abzuziehen, jedoch mit folgenden ndberen Bestimmungen:
a) In soweit die Grundsteuer des verpflichteten Grundstücks einen andern
als den fünften Theil des wirklichen reinen Ertrages ausmacht, ist auf
(Verlangen des Berechtigten oder des Verpflichteten auch der Fünftel-
Abzug J eine andere diesem Verhaͤltniß entsprechende Abzugsquote zu
verwandeln.
b) Die Realterechigeen können sich, wenn sie es ihrem Interesse gemäß fin-
den, von dem Fünftelabzuge dadurch befreien, daß sie dem Besitzer des
pflichtigen Grundstücks die ganze darauf haftende Grundsteuer erstatten.
Unter der zu a. und b. erwähnten Grundsteuer sind, außer der Haupt-
Grundsteuer, nur die im 5. 2. des Grundsteuergesetzes für die westlichen Pro-
vinzen vom 21. Januar v. J. (Gesetzsammlung Seite 30.) bezeichneten Bei-
schldge, nicht aber die übrigen Beischläge (§. 5. desselben Gesetzes) zu verstehen.
Sind über den Fünftelabzug zwischen den Berechtigten und PVerpflich-
teten rechtsbeständige Verträge abgeschlossen worden, so hat es dabei sein Be-
wenden.
PV
So weit nicht durch das gegenwärtige Gesetz ein Anderes bestimmt ist,
kommen in Gemaßheit des Publikationspatentes vom 21. Juni 1825. 6. 3.
(Gesetzsammlung Seite 153.) die bestehenden besonderen Rechte und Gewohn-
heiten, desgleichen diejenigen Landesordnungen oder Bestimmungen, welche sich
auf Provinzial-Rechtsverhältnisse beziehen, und demnächst auch Unsere allgemeine
Gesetzgebung als subsidiarisches Recht zur Anwendung.
*)m2
Mut der Ausführung dieses Gesetzes nach näherer Bestimmung der
6 97. f. f. des Gesetzes vom 21. April 1825., der 96. 135. f. f., der Ablösungs=
Ordnung vom 13. Juli 1829. und der Verordnung vom 30. Juni 1834. we-
gen des Geschäftsbetriebes in den Angelegenheiten der Gemeinheitstheilungen 2c.
(Gesetzsammlung Seite 96.) wird die Generalkommissson zu Münster beauftragt.
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