Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

uͤcke auch in Zukunft nur fuͤr denjenigen Theil der neu regulirten Rente ver- 
sg welche den gegenwaͤrtig darauf ruhenden Leistungen entspricht. 
6. 30. Zur besseren Uebersicht sollen besondere Grundlastenbücher ange- 
legt werden, welche nachweisen, in wie weit jedes einzelne Grundstück oder jeder 
Komplexus von Grundstücken mit Renten der Tilgungskasse beschwert ist. 
Diese Grundlastenbücher müssen sich den Grundsteuerkatastern anschlichen 
und sind mit diesen zugleich fortzuführen, und zwar mit der Maaßgabe, daß 
wenn ein Grundstück oder ein Komplerus von Grundstücken, der für eine Rente 
der Tilgungskasse solidarisch haftet, dismembrirt wird, jedes Trennstück sortan 
nur für den Theil der Rente verhaftet bleibt, welcher nach dem erhlnisse sei- 
nes Katastralertrages zu dem der übrigen Trennstücke darauf füällt. 
. 31. In den DOpypothekenbüchern fundet eine vollständige Eintragung 
der Renten der Tilgungskasse nicht statt. — Auf dem Hypothekenfolium eines 
jeden rentepflichtigen Grundstücks oder Gutes ist vielmehr sub rubrica II. nur 
zu vermerken, daß dies Grundstück oder Gut bis zum 1. Juli 1881. der Wirt- 
gensteinschen Tilgungskasse verpflichtet sey. 
Dieser Vermerk hat die Folge, daß die Renten, wenn sie auch niht aus 
dem Hypothekenbuche, sondern nur aus dem Grundlastenbuche speziell ersichtlich 
sind, dennoch nicht nur vor allen spaͤter, sondern auch vor den schon jetzt einge- 
tragenen hypothekarischen Forderungen, dasselbe Vorzugsrecht genießen, welches 
gegenwaͤrtig den abzuloͤsenden Leistungen zusteht. 
Nach dem 1. Juli 1881. werden die vorgedachten Vermerke in den Hy- 
pothekenbuͤchern von Amtswegen geloͤscht, in sofern eine fruͤhere Abloͤsung der 
Rente (§. 13.) die Löschung nicht schon vor diesem Zeitpunkte moͤglich macht. 
. 32. Von den nach 5. 25. einzuzahlenden Misungekaoifalen sind- 
keine Deposikalgebühren zu erheben. Auch werden die Verhandlungen zwischew 
dem Ober-Landesgericht zu Arnsberg einerseits und den zeitigen Eiheikommif- 
Nuktzeern oder Realberechtigten (§F. 21.) andererseits stempel= und kostenfrei gepflogen. 
Soweit dagegen zwischen den Fideikommißnutzern und Realberechtigten 
(6. 21.) Streitigkeiten oder ihess= entstehen, kommen in Bezug auf Stempel 
und Gebühren die allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung. 
beistungen an 6. 33. Wenn standesherrliche Unter asen außer den Standesherrschaf- 
Aebn seral= ten auch noch anderen Realberechtigten zu Abgaben und Leistungen veroflichten 
sind, so kommen hinsichtlich deren Ablssung (Verwandlung oder Abfindung) die 
Ablssungsordnung vom 13. Juli 1829. und die dieselbe erlduternden, erganzen- 
den oder abandernden, späteren Bestimmungen zur Anwendung. 
Zweiter Titel. 
Von den Eingesessenen der Grasschaften Wittgenstein-Berleburg 
und Wittgenstein-Wittgenstein, welche nicht standesherrliche 
Untersassen sind. 
Bedingungen 6é 34“ In soweit das Obereigenthum oder Eigenthum einzelner Grund- 
der Erweerbung stücke der Grafschaften Wittgenstein= Berleburg und Wittgenstein-Wittgenstein, 
gemhums. deren Inhaber bis jetzt nur das nutzbare Eigenthum oder ein Erbpachts= oder 
sonst vererbliches Besitzrecht haben, nicht den Fürstlichen Standesherrschaften, 
sondern Kirchen-, Pfarr= und Schulstellen oder anderen moralischen oder ls 
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